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Überleitung der familienbezogenen Entgeltbestandteile

Die Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts ist beschlossen. Mit dem Kirchlichen Amtsblatt Nr. 5 vom 31. Juli 2008 sind alle wichtigen Normen des neuen Rechts in kompakter und schriftlicher Form durch das Landeskirchenamt vorgelegt worden (Siehe auch GA-Artikel vom 17.07.08). Die Personalsachbearbeiter nehmen demnächst an entsprechenden Schulungen durch das LKA teil. Hoffentlich machen sich auch viele MAV´en fit, um von Anfang an neue Personalfälle ab dem 1. Januar 2009 kompetent begleiten zu können, aber insbesondere auch, um die vielfältigen Fragen der kirchlichen Beschäftigten im Überleitungsprozess vom alten zum neuen Recht hinreichend beantworten zu können. Auch sollten MAV´en in der Lage sein, die Ergebnisse der durch die Personalabteilung vorgenommenen Überleitungen überprüfen zu können. Dazu ist Fortbildung absolut notwendig.

Hier soll der Aspekt der familienbezogenen Entgeltbestandteile bei der Überleitung behandelt werden. Dies geschieht schon jetzt, da es in dem einen oder anderen Fall lohnend sein könnte, die persönliche Fallgestaltung zu überprüfen und noch in diesem Jahr Änderungen vorzunehmen.

Es ist wichtig zu wissen, dass es im neuen Tarifsystem des TV-L im Gegensatz zum bisherigen Tarifgefüge weder familienbezogene Entgeltbestandteile (Verheirateten- und Kinderzuschläge) noch Bewährungsaufstiege oder Vergütungsgruppenzuschläge gibt. Kirchlichen Beschäftigten, welche schon vor 2009 im Geltungsbereich der DVO ihre Arbeit aufgenommen haben, bleiben aber im Rahmen der Überleitung schon erworbene Ansprüche als Besitzstandswahrung weitestgehend erhalten. Dabei kommt es allerdings manchmal auf Details der Fallgestaltung an.

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen in die neuen Entgeltgruppen

Um in das neue kirchliche Tarifrecht unter Zugrundelegung des TV-L überführt werden zu können, müssen die augenblicklichen Vergütungsgruppen der Angestellten und Lohngruppen der Arbeiter in die entsprechenden Entgeltgruppen der neuen Entgelttabelle überführt werden. Grundlage hierzu ist die Anlage 2 der ARR-Ü-Kon (Dok. S. 19 ff).

Ermittlung des Vergleichsentgelts zur korrekten Stufenzuordnung

Ist im Rahmen der Überleitung die korrekte Entgeltgruppe ermittelt worden, dann wird zur Ermittlung der korrekten Entgeltstufe ein Vergleichsentgelt gebildet. Dieses ist auch Grundlage für das ab dem 1. Januar 2009 gezahlte Entgelt.

Das Vergleichsentgelt setzt sich bei Angestellten aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Auch fließen Funktionszulagen, die nach der neuen DVO nicht mehr zustehen würden, in das Vergleichsentgelt ein. Im Januar 2009 anstehende Lebensalters- oder Lohnstufenerhöhungen werden ebenfalls mit eingerechnet. Nicht einbezogen werden kinderbezogene Entgeltbestandteile. Sie werden allerdings als Besitzstandszulage bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung weitergezahlt.

Arbeiter kommen in die Entgeltstufe, welche ihrer Beschäftigungszeit gemäß der alten DVO entspricht. Es wird also so getan, als ob der TV-L für sie schon immer Gültigkeit gehabt hätte. Das Vergleichsentgelt bilden die Bezüge des Monats Dezember 2008.

Das ermittelte Vergleichsentgelt entspricht im Regelfall nicht dem Entgelt einer Entgeltstufe der zugeordneten Entgeltgruppe, sondern liegt zwischen zwei Entgeltstufen. Bei langjährigen Beschäftigten kann das Vergleichsentgelt auch über der höchsten Entgeltstufe liegen. Es wird daher für jeden Beschäftigten in Höhe des ermittelten Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe bzw. bei langjährig Beschäftigten eine individuelle Endstufe gebildet. Zum 01.01.2011 steigen die Beschäftigten aus ihrer individuellen Zwischenstufe in die nächst höhere reguläre Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe auf. Der weitere Verlauf richtet sich nach dem TV-L.

Verheiratetenzuschlag im Vergleichsentgelt

In welchem Umfang der Verheiratetenzuschlag (Differenz zwischen Ortszuschlag Stufe 1 und 2) in das Vergleichsentgelt einfließt, hängt von der Arbeitssituation des Ehepartners ab.

In das Vergleichsentgelt fließt grundsätzlich der individuell zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im Dezember 2008. Veränderungen im Familienstand (z.B. Eheschließung, Scheidung) ab Januar 2009 wirken sich auf das Vergleichsentgelt nicht mehr aus.

Arbeitet der Ehepartner nicht oder bei einem Arbeitgeber (z. B. in der freien Wirtschaft) bei dem das Gehalt keinen Ortszuschlag beinhaltet, dann fließt der volle Ortszuschlag der Stufe 2 (Verheiratete) in das Vergleichsentgelt ein.

Ist der Ehepartner auch ortszuschlagsberechtigt, gelten andere Regeln. Dies ist der Fall, wenn der Ehepartner immer noch unter den Bedingungen des BAT arbeitet oder als Beamter im Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes zuschlagsberechtigt ist.

Kann der Ehepartner aufgrund der Überführung des kirchlichen Beschäftigten in den TV-L in Zukunft den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 geltend machen, dann fließt nur der Ortszuschlag der Stufe 1 (Ledige) in das Vergleichsentgelt ein. Steht dem Ehepartner aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung der Ortszuschlag der Stufe 2 nur anteilig zu, dann fließt der fehlende Unterschiedsbetrag in das Vergleichsentgelt ein. Werden beide Ehepartner am 1. Januar 2009 in den TV-L übergeleitet, dann erfolgt die Überleitung jeweils mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (im Regelfall erhält jeder Partner die Hälfte des Verheiratetenzuschlags).

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Der kinderbezogene Bestandteil des Ortszuschlags (Stufe 3 und höher) fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein, wird aber als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass dem kirchlichen Beschäftigten, welcher übergeleitet wird, im Dezember 2008 die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auch wirklich zustehen. Entscheidend dafür ist der Kindergeldanspruch. Unschädlich ist, wenn sie nur wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen des Kindes nicht zustehen oder beim kirchlichen Beschäftigten eine Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen vorliegt.

Im Konkurrenzfall (beide Ehepartner haben theoretischen Anspruch auf die Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags (BAT/ Beamte/ siehe Verheiratetenzuschlag)), ist die Voraussetzung für die Gewährung der Besitzstandszulage, dass der Beschäftigte das Kindergeld auch wirklich bezieht (nicht der Ehepartner). Wechselt später die Berechtigung für das Kindergeld, dann fällt die Besitzstandszulage sofort auf Dauer weg und lebt auch nicht mehr auf, wenn man später wieder Kindergeld beziehen sollte. Dies ist auch dann der Fall, wenn Kindergeld bei einem älteren Kind z. B. nach der Schule nur deshalb nicht mehr gezahlt wird, weil es zwischenzeitlich arbeitet und zu viel Geld verdient. Wird bei einem eventuellen späteren Studium wieder Kindergeld gezahlt, kommt es trotzdem nicht mehr zur Zahlung der Besitzstandszulage.

Kirchliche Beschäftigte sollten sich vor der Überleitung noch einmal vergewissern, ob sie auch wirklich Empfänger des Kindergeldes sind. Auch ein Wechsel des Kindergeldbezugs (auf Antrag bei der Familienkasse) könnte lohnend sein. Bezieht der teilzeitbeschäftigte Ehepartner, welcher einen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile hat, das Kindergeld, dann erhält er den Kinderzuschlag zukünftig nur noch anteilig entsprechend seiner Arbeitszeit. Arbeitet man als kirchlicher Beschäftigter mit einem höheren Stundenrahmen als der Ehepartner, wäre es wahrscheinlich sinnvoll, bei der Familienkasse einen Antrag auf Wechsel des Kindergeldbezugs zu stellen, um sich die höhere Besitzstandszulage zu sichern. Man sollte sich bei entsprechender eigener Fallgestaltung beraten lassen.

Bei einer späteren Veränderung der Arbeitszeit, ändert sich die Höhe der Besitzstandszulage entsprechend.

Siegfried Wulf

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