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ADK-Beschlüsse vom 10. Juni 2008 erlangen Gültigkeit

Alle ADK-Parteien haben Verzicht auf Einwendungen erklärt

Nun kann also ohne Vorbehalt gehandelt werden. Inzwischen haben alle widerspruchsberechtigten Parteien erklärt, dass sie keine Einwendungen gegen die von der ADK am 10. Juni gefassten Beschlüsse erheben werden. Die vom Landeskirchenamt veranlasste vorbehaltliche Auszahlung der Sonderzahlung im Juli diesen Jahres ist somit hinfällig, die Gefahr einer Rückforderung der Sonderzahlung besteht nicht mehr.

Es sei hier noch einmal daran erinnert, dass die ADK in ihrer Sitzung am 10. Juni ein ganzes Paket an Beschlüssen gefasst hat, welches Auswirkungen in unterschiedlichen Bereichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten haben wird. Zur umfassenden Information und zum intensiven Studium das entsprechende Material anbei.

Auch hat das Landeskirchenamt eine Information für die kirchlichen Beschäftigten erstellt, die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Stammblattbeilage erhalten sollen.

Stammblattbeilage des Landeskirchenamtes

 

60. Änderung der DienstVO - Inkrafttreten: 01.07.2008 - (Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2008)

Sie beinhaltet die Änderungen zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zum Nachweis der persönlichen Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Nichtanwendung der Zuwendungstarifverträge für Arbeiter und Angestellte ab dem 01.01.2008 und die Einführung von Tätigkeitsmerkmalen für Fundraiser. Gleichzeitig wurde die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahr 2008, eine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2008 und eine Jahressonderzahlung 2008 analog den Bedingungen des TV-L beschlossen.

Hinweise und Erläuterungen des Landeskirchenamtes zur 60. Änderung der DVO und zur Arbeitsrechtsregelung über Einmal- und Ausgleichszahlungen sowie die Gewährung einer Jahressonderzahlung 2008

 

61. Änderung der DienstVO
(Neufassung mit Verweis auf TV-L u.a. Tarifverträge)
- Inkrafttreten: 01.01.2009 -

Die 61. Änderung der DVO, welche am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, beinhaltet das neue kirchliche Tarifrecht, welches kirchenspezifische Besonderheiten regelt und ansonsten auf den TV-L und andere Tarifverträge verweist.

61. Änderung der Dienstvertragsordnung

 

Eine besondere Schwierigkeit stellt die Überleitung der bisher nach BAT und MTArb beschäftigten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das neue kirchliche Tarifrecht dar. Hierzu wurde die

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
aufgrund der 61. Änderung der DienstVO und zur Regelung des
Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf)
- Inkrafttreten: 01.01.2009 -

beschlossen.

Ebenfalls wurde eine

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen
(ARR-Azubi/Prakt)
- Inkrafttreten: 01.01.2009 -

am 10.06.2008 von der ADK beschlossen

Um das neue kirchliche Tarifrecht, welches in unserer Landeskirche ab dem 1. Januar 2009 gelten wird, wirklich nachvollziehen zu können, reicht das Studium der DVO in ihrer 61. Fassung natürlich nicht aus. Überwiegend verweist sie auf den TV-L des Landes Niedersachsen. Daher muss der TV-L immer parallel zur Dienstvertragsordnung gelesen werden.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

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