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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Berechnung erdienter Anwartschaften

Viele MitarbeiterInnen arbeiten schon länger im kirchlichen Dienst und fragen sich, wie ihre Anwartschaften, welche sie unter den Bedingungen der dynamischen Gesamtversorgung erworben haben, im neuen System berücksichtigt werden.

Angst, dass alte Ansprüche vollständig verloren gehen könnten, muss niemand haben. Allerdings haben sich die Tarifparteien und auch der kirchliche Arbeitgeber entschlossen, keine zwei Versorgungssysteme auf lange Zeit parallel nebeneinander laufen zu lassen. Im alten System erworbene Ansprüche werden nach teilweise komplizierten Verfahren berechnet und in das neue System übergeleitet. Dabei sind für bestimmte Mitarbeitergruppen auch Verluste nicht ausgeschlossen. Für langjährig beschäftigte kirchliche MitarbeiterInnen, welche zu den rentenfernen Jahrgängen gehören, wurden allerdings per Satzungsbeschluss der ZVK inzwischen geringfügig verbesserte Berechnungsbedingungen gegenüber der Regelung des öffentlichen Dienstes beschlossen.

Überleitungsregeln für erdiente Anwartschaften

Im Tarifvertrag werden 3 Gruppen von Anspruchsberechtigten unterschieden:

  • Rentner, die am 31.12.2001 schon eine ZVK-Rente bekamen (am 31.12.01 Rentenberechtigte).
  • Rentennahe Jahrgänge, die am 31.12.2001 schon 55 Jahre alt waren.
  • Jüngere Pflichtversicherte, die am 31.12.2001 schon beschäftigt waren.

Am 31.12.01 Rentenberechtigte

Die laufenden Renten werden rückwirkend zum 31.12.2001 festgestellt, ab dem 01.01.2002 in gleicher Höhe unabhängig von der staatlichen Rente, der Entwicklung der Beamtenversorgung und anderer Bezugssysteme weitergezahlt und jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.

Für augenblickliche Rentner ändert sich de facto wenig. Sie beziehen ihre Renten weiter wie vorher, nun allerdings unabhängig von äußeren Systemen. Da die Rente pro Jahr allerdings nur um 1 % erhöht wird, kommt es zu einer schleichenden Entwertung .

Rentennahe Jahrgänge

Der Gesamtversorgungsanspruch wird anhand individueller Daten auf das 63. Lebensjahr hochgerechnet. Die zu erwartende Altersrente laut Rentenauskunft wird hierauf angerechnet. Dadurch wird die Versorgungsrente ermittelt. Von dieser Versorgungsrente wird der noch zu erwartende Betrag nach dem neuen Punktemodell abgezogen. Der so ermittelte Wert wird in Versorgungspunkte umgewandelt und in das Punktesystem als Startgutschrift übertragen.

Handlungsschritte der rentennahen Jahrgänge

Der Arbeitgeber muss umgehend dem Arbeitnehmer den "Antrag auf Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung" auf hellblauem Papier übergeben. Der Arbeitnehmer sollte mit diesem Antrag bis spätestens zum 30.09.2002 eine Rentenauskunft beantragen. Diese muss bis zum 31.12.2003 der ZVK vorliegen. Zeitgleich müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Formblatt zur Feststellung der Startgutschrift ausfüllen, welches zusammen mit der Rentenauskunft an die ZVK weitergegeben wird.

Die Umrechnung der Ansprüche der rentennahen Jahrgänge in das Punktemodell geschieht wertgleich ohne Verluste im Rahmen einer Besitzstandswahrung.

Jüngere Pflichtversicherte

Der Besitzstand wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) berechnet. Dabei wird in einem pauschalierten Verfahren davon ausgegangen, dass jeder Anspruchsberechtigte den höchstmöglichen Gesamtversorgungsanspruch von 91,75 % erreicht. Zusätzlich wird die spätere gesetzliche Rente nach einem Näherungsverfahren errechnet. Aus den beiden Ergebnissen ergibt sich ein theoretischer Anspruch auf eine Versorgungsrente. Pro Jahr der Pflichtversicherung werden dann im öffentlichen Dienst 2,25 % dieser Vollleistung gewährt. Nach monatelangen Auseinandersetzungen hat man sich im Bereich der Hannoverschen Landeskirche zu einer geringfügigen Besserstellung der langjährig Beschäftigten durchgerungen. Kirchliche Beschäftigte erhalten für jedes Jahr der Pflichtversicherung von dieser Vollleistung in den ersten 10 Jahren 2,25 % pro Jahr, vom 11. - 20. Jahr 2,35 % pro Jahr und vom 21. Jahr an 2,50 % pro Jahr. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Versorgungsanspruch wird in Versorgungspunkte umgewandelt und als Startgutschrift in das Punktemodell übertragen.

An diesem Punkt der Umwandlung des Versorgungsanspruchs in die Startgutschrift taucht die entscheidende Frage der Verzinsung dieser Startgutschrift auf. Der Ver.di-Tarifexperte Tobias Schürmann legt den Versorgungstarifvertrag dahingehend aus, dass die Umrechnung der Anwartschaften in eine Startgutschrift ausschließlich deshalb erfolgt, um sie verzinsbar zu machen. Seiner Meinung nach wird sie behandelt wie eine Beitragsleistung im Umstellungsjahr. Daher wäre sie mit dem Punktwert aus der Alterstabelle entsprechend dem Alter des Versicherten zum Umstellungszeitpunkt zu multiplizieren. Andere Experten gehen davon aus, dass die Startgutschrift nicht verzinst wird und der errechnete Versorgungsanspruch ohne Dynamisierung in das neue Punktesystem übertragen wird. Hier ist eine Klärung dringend notwendig, da sich je nach Auslegungsart gravierende Unterschiede bei der Berechnung der Anwartschaften ergeben. Ob und in welcher Höhe durch die Umstellung Verluste anfallen, ist insbesondere auch von der Beurteilung dieser Frage abhängig.

Siegfried Wulf

 

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