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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Mitarbeiters


Mitarbeiter/Innen sind nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres unkündbar. So bestimmt es § 53 Abs. 3 BAT. Für ArbeiterInnen sind entsprechende Regelungen ebenfalls vorhanden. Auch in der Sicherungsordnung (Anlage 9 der Dienstvertragsordnung) ist unter Nr. 6 ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen.

Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 der Sicherungsordnung lautet: "Dem Mitarbeiter, der beim Wechsel der Tätigkeit eine Beschäftigungszeit von mindenstens 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf die Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne Nr. 2 nur dann ausgesprochen werden, wenn er einen gleichwertigen Abeitsplatz bei demselben Anstellungsträger entgegen Nr. 4, Abs. 5 nicht annimmt.

Auf dieser Grundlage können sich alle Beschäftigten im kirchlichen Bereich, wenn sie die oben beschriebenen Voraussetzungen erreicht haben, Ihres Arbeitsplatzes ziemlich sicher sein.

Selbst Banken akzeptieren die ordentliche Unkündbarkeit im kirchlichen und öffentlichen Dienst als Erhöhung der persönlichen Bonität und stellen deshalb in Kreditangelegenheiten unkündbare Angestellte und Arbeiter dem Beamten auf Lebenszeit gleich.

Beim Bundesarbeitsgericht wurden in den letzten Jahren verschiedene Entscheidungen getroffen, nach denen einem Arbeitnehmer bei sogenannten sinnentleerten Arbeitsverhältnissen trotz des bestehenden tariflichen Schutzes gekündigt werden darf. Hierzu wird Art. 12 des Grundgesetzes herangezogen, in dem die Freiheit der Berufswahl (hier des Arbeitsgebers) über die Schutzrechte der Arbeitnehmer gestellt wird. Das heisst, ein Arbeitgeber müsse das Recht haben, sich aus bestimmten Betätigungen zurückziehen zu können. Diese Freiheit des Arbeitgebers hätte bei entsprechender Fallgestalltung Vorrang vor der Unkündbarkeit des Arbeitnehmers.

Bisher hatte es in dieser Landeskirche noch keine betriebsbedingten Kündigungen ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer gegeben. Eine solche Kündigung ließe sich auch nur begründen, wenn mit Hilfe des Art. 12 Grundgesetzes der tarifliche Kündigungsschutz und auch die im Rahmen Dienstverstragsordnung zugesicherten Schutzrechte außer Kraft gesetzt werden.

Im aktuellen Fall ging es um die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Friedhofsarbeiters. Der Kirchenvorstand hat wegen der defizitären Finanzsituation des Kindergartens überlegt, dass es für ihn billiger sei, seinen langjährigen Mitarbeiter zu kündigen und die Friedhofsarbeiten an einen selbständigen Unternehmer frei zu vergeben.

Wir haben mit dem Landeskirchenamt über diese Angelegenheit mehrfach gesprochen und die Zusicherung erhalten, dass es dem Kirchenvorstand mitteilen werde, dass diese Kündigung nicht durchgeführt werden darf, da sie rechtswidrig sei. Der Kirchenvorstand hat dieses Schreiben zwar erhalten, setzte sich aber über die Verfügung des Landeskirchenamtes hinweg.

Nachdem dieses bekannt wurde, hat der Gesamtausschuss am 16.01.2002 das Landeskirchenamt aufgefordert, erneut gegenüber dem Kirchenvorstand tätig zu werden.

Inzwischen ist zwischen dem Friedhofsarbeiter und dem KV ein außergerichtlicher Vergleich mit einer hohen Abfindung zustande gekommen. Immerhin bleibt festzuhalten, dass das LKA, wenn auch zögerlich, weiter bereit ist, gegen außerordentliche Kündigungen von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen vorzugehen.

Werner Massow

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