Erinnern wir uns: das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst sah im Jahre 1998 eine Anhebung um 1,5% ab 1.1.1998 vor. Die automatische Übernahme in die Dienstvertragsordnung wurde durch den Antrag auf Verhandlung durch die Dienstgeberseite unterbrochen. Beschlossen wurde später eine Anhebung ab 1.7.1998. Hiergegen haben zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geklagt und im Ergebnis verloren. Dies ist weniger entscheidend als die Begründung, aus der wir zitieren:
Die Übernahme von Tariferhöhungen für die im Kirchendienst stehenden Angestellten ist im Mitarbeitergesetz nicht als Automatismus angelegt. § 8 Abs. 2 MG läßt Abweichungen vom BAT oder die Nichtübernahme von Änderungen auch nicht nur dann zu, wennn Besonderheiten des kirchlichen Dienstes dies erfordern.
Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als daß die Kirche nicht einmal durch das eigene Mitarbeitergesetz gehalten ist, ihre Angestellten dem öffentlichen Dienst gleichzustellen. Dies zu tun ist aber immer noch der offizielle Anspruch der Landeskirche. Für die Einwerbung von Personal erweist sich dieser Anspruch oft als wirkungsvolles Lockmittel. Doch damit sollte es nun vorbei sein. Es gibt keine Bindung an den BAT, die Landeskirche kann die Tarifänderungen übernehmen - oder eben auch nicht.
Die Entscheidung kann abgerufen werden unter http://www.baumann-czichon.de/
Bernhard Baumann-Czichon, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bremen |