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Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen ausschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Amtsverletzungspflichten muss aus Personalakte entfernt werden

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2015 (7 ABR 69/13) entschieden, dass eine Abmahnung, die gegenüber einem Betriebsratsvorsitzenden aufgrund der Verletzung ausschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten ausgesprochen wurde und in der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden, aus der Personalakte zu entfernen ist. Im verhandelten Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender eines Betriebes, der gleichzeitig dem Konzernbetriebsrat angehörte, alle Arbeitnehmer des Konzerns per Mail über eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Information zugesandt. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin dem Betriebsratsvorsitzenden eine „Abmahnung als Betriebsrat“ und nahm diese zur Personalakte, da er der Meinung war, dass der Betriebsratsvorsitzende lediglich berechtigt gewesen sei, sich an die Mitglieder des eigenen Betriebes zu wenden und nicht an die Mitglieder des Konzerns insgesamt. In der Abmahnung wurde ihm im Falle der Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens die Beantragung des Ausschlusses als Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht, sowie darüber hinaus die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. Sowohl Betriebsrat, als auch der betroffene Betriebsratsvorsitzende stellten beim Arbeitsgericht Anträge auf Abmahnungsentfernung. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat als nicht direkt Betroffener keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Mitgliedes stellen darf. Der Antrag des Mitglieds selber hatte aber Erfolg. Das BAG war der Meinung, dass die Abmahnung zu entfernen sei, weil der Arbeitgeber den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert hatte. Da keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorlag, kam eine Kündigungsandrohung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht, da bei ausschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Verletzung der Amtspflichten vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung ausgeschlossen seien.

Siegfried Wulf
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