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Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen darf nicht zur Reduzierung des Resturlaubsanspruchs führen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Umrechnung von Urlaubstagen bei der Veränderung der Wochenarbeitstage verworfen. Bisher vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass der gesetzlich bzw. tariflich zustehende bezahlte Jahresurlaub analog der tariflichen Regelung im Öffentlichen Dienst sich auf den Umfang der Urlaubswochen bezieht. Reduzierte daher ein Beschäftigter seine Arbeitszeit und arbeitete daraufhin an weniger Wochentagen als bisher, führte dies auch zu einer entsprechenden Reduzierung des eventuell noch vorhandenen Resturlaubes. Wechselte ein Beschäftigter z. B. von der 5-Tage-Woche in die 3-Tage-Woche und hatte nach den alten Arbeitsbedingungen noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen, so wurde dieser Anspruch auf 3/5 reduziert, da nunmehr für eine freie Woche auch nur 3 Urlaubstage zu beantragen waren. Der Europäische Gerichtshof verwarf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, da hierin eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter zu sehen sei.

Im verhandelten Fall fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger wechselte in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete statt bisher an 5 nur noch an 4 Tagen in der Woche. Der Tarifvertrag regelt, dass sich der für die 5-Tage-Woche festgelegte Erholungsurlaub bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche entsprechend vermindert. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die Tarifnorm, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert, wegen des Verbotes der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam.

Siegfried Wulf

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