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Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Länder

Am 28.03.2015 haben sich die Tarifparteien im öffentlichen Dienst der Länder in ihrer vierten Verhandlungsrunde in Potsdam auf ein Ergebnis geeinigt. Danach werden die Entgelte in zwei Schritten angehoben. Rückwirkend zum 01.03.2015 steigen sie um 2,1 %, zum 01.03.2016 um weitere 2,3 %, mindestens aber um 75 € pro Monat. Auszubildende und Praktikanten erhalten zu den beiden Stichtagen jeweils eine Erhöhung von 30 €, ihr Urlaubsanspruch steigt von 27 auf 28 Tage. Bei der Frage der tariflichen Eingruppierung angestellter Lehrkräfte konnte kein Verhandlungsergebnis erzielt werden. Die vehement geforderten Einschnitte in die Leistungen der Zusatzversorgung konnte die Arbeitgeberseite nicht durchsetzen. Allerdings kommt es zu einer Erhöhung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerseite zu den Beiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In der VBL-West beträgt der Arbeitnehmerbeitrag derzeit 1,41 %, während die Arbeitgeberseite 6,45 % finanziert. Ab dem 1. Juli 2015 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 %, ab Juli 2016 von 0,3 % und ab Juli 2017 von 0,4% von der Arbeitnehmerseite erhoben, welcher zunächst angespart werden soll mit dem Ziel, die biometrischen Risiken zu finanzieren. Die Arbeitgeber tragen einen zusätzlichen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Dieser kann zukünftig zwischen 6,45 und 6,85 % liegen. Ein Eingriff auf der Leistungsseite erfolgt nicht, so dass sowohl die bisherigen, als auch die künftigen Ansprüche unverändert bleiben. Für die Umsetzung der Tariferhöhungen auch für die kirchlichen Beschäftigten in der hannoverschen Landeskirche muss die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission einen entsprechenden Beschluss fassen.

Grundsätzlich hatte die Arbeitgeberseite in der ADK erklärt, Tarifabschlüsse im öffentlichen Dient schnell übernehmen zu wollen. Eine besondere Schwierigkeit stellt die vereinbarte Erhöhung der Eigenbeteiligung bei der Zusatzversorgungskasse VBL im öffentlichen Dienst dar. Auch die hannoversche Landeskirche möchte eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerseite an der kirchlichen Zusatzversorgungskasse ZVK Hannover einführen. Die Verhandlungen darüber in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind bisher auch deshalb nicht zu einem Ende geführt worden, weil die Arbeitnehmerseite grundsätzlich eine Zuständigkeit der ADK bestreitet. Gemäß § 12 Mitarbeitergesetz erhalten kirchliche Angestellte und Arbeiter eine Zusatzversorgung, die sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen richtet und nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung ist. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat aber nur Arbeitsrechtsregelungen im Rahmen der Dienstvertragsordnung zu treffen. Nach Auffassung der Arbeitnehmerseite müsste vor Verhandlungen über eine eventuelle Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der ZVK vorher das Mitarbeitergesetz entsprechend geändert werden.

Siegfried Wulf

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