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Hannoversche Landeskirche plant Einführung einer Eigenbeteiligung der Beschäftigten an den Umlagen zur Zusatzversorgung

Alle kirchlichen Beschäftigten in der hannoverschen Landeskirche sind bei der Zusatzversorgungskasse Hannover in Detmold (ZVK) durch ihren Anstellungsträger versichert und erwerben hierüber nach wenigstens 60 Umlagemonaten den Anspruch auf eine zusätzliche Betriebsrente. Der bisherige Umlagesatz von 4 % des steuerpflichtigen monatlichen Entgeltes wird vom jeweiligen Arbeitgeber getragen. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungskasse werden dort für die Mitglieder angelegt, um bei späterem Renteneintritt als zusätzliche Betriebsrente neben der Altersrente monatlich ausgezahlt zu werden. Aufgrund der in den letzten Jahren sehr geringen Rendite, welche durch Anlage der ZVK-Beiträge erwirtschaftet werden kann, reicht der augenblickliche Umlagesatz nicht mehr aus, um die Leistungszusagen aus der Zusatzversorgungskasse dauerhaft erfüllen zu können. Daher wird die Umlage zum 01.01.2016 auf 4,8 % angehoben. Die Arbeitgeberseite möchte diese Beitragserhöhung nicht allein bezahlen und plant daher die Einführung einer Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der Umlage zur ZVK. Im Bereich der Diakonie Hannover, welche auch in der ZVK Hannover in Detmold versichert ist, wurde tarifvertraglich eine hälftige Eigenbeteiligung für alle Umlagen, die über 4 % hinausgehen, ab dem 01.02.2016 vereinbart. Dies werden dann 0,4 % sein.

In der hannoverschen Landeskirche fallen die Regelungen zur Zusatzversorgungskasse bisher nicht unter die Dienstvertragsordnung und werden daher nicht in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) verhandelt. Trotzdem brachte die Arbeitgeberseite einen Antrag in die ADK ein, um eine Eigenbeteiligung der Beschäftigten an den Beiträgen zur ZVK zu beschließen. Die Arbeitnehmerseite in der ADK lehnte eine solche Regelung ab und forderte den Arbeitgeber auf, vor Verhandlungen über eine Eigenbeteiligung Regelungen der Zusatzversorgung in den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung zu übertragen. Die Arbeitgeberseite hat sich nun aber für einen völlig anderen Weg entschieden. In einem „Schnellverfahren“ soll noch in der Herbstsynode der hannoverschen Landeskirche das Mitarbeitergesetz dahingehend geändert werden, dass grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Beschäftigten bei der Zusatzversorgung eingeführt wird und Höhe, sowie Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung und von späteren Erhöhungen bzw. Absenkungen durch Rechtsverordnung im Rahmen des Ersten Weges von der Arbeitgeberseite allein bestimmt werden können. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Kolleg des Landeskirchenamtes am 23.06.2015 beschlossen und soll über den Kirchensenat und den Präsidenten der hannoverschen Landessynode den entsprechenden Synodenausschüssen zugeleitet werden, um eine Entscheidung noch in der Herbstsynode zu ermöglichen.

Was die Höhe der Eigenbeteiligung angeht, soll die Höchstgrenze in Anlehnung an die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorgenommen werden. Dort beträgt die Eigenbeteiligung der Beschäftigten derzeit 1,41 % und wird bis 2017 auf 1,81 % angehoben. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die VBL immer noch im Umlageverfahren arbeitet, da sie nicht über entsprechende Rücklagen verfügt, um die eingezahlten Beiträge kapitalgedeckt für die entsprechenden Beschäftigten anzulegen. Daher werden die Beiträge der augenblicklich Beschäftigten sofort wieder für die Auszahlung der augenblicklichen Betriebsrenten benötigt. Daraus folgert, dass der Umlagesatz der VBL (augenblicklich 7,86 %) deutlich höher ist als der der kirchlichen Versorgungskassen, und auch eine entsprechend höhere Eigenbeteiligung der Beschäftigten tariflich vereinbart wurde. Zwar wird es nicht zu einer Rechtsverordnung mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 1,81 % kommen können, da die Satzung der ZVK Hannover in Detmold augenblicklich nur einen Eigenanteil von bis zu 0,8 % erlaubt, allerdings behält sich durch eine derartige Gesetzesänderung die Dienstgeberseite in einer Art Selbstbedienungsmentalität auch zu späteren Zeiten einen deutlich höheren Eingriff in die Taschen der Beschäftigten offen. Auch der augenblicklich theoretisch denkbare Eigenanteil von 0,8 % würde deutlich über dem im Bereich der Diakonie vereinbarten Satz von 0,4 % liegen.

Einhellige Forderung der Interessenvertreter der Beschäftigten ist es, Regelungen der Zusatzversorgung zum Gegenstand der Dienstvertragsordnung zu machen, und somit in den Regelungsbereich der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zu überführen. Für die Beschäftigtenseite müssen alle Arbeitsrechtsregelungen, und hierzu sind nach unserer Auffassung auch Fragen des Eingriffs in die Entgelte der Beschäftigten durch Eigenbeiträge in der Zusatzversorgung zu sehen, entweder über Tarifvertrag oder im Rahmen des Dritten Weges unter paritätischer Beteiligung der Arbeitnehmerseite, getroffen werden. Die augenblicklich in der ADK vertretenen Arbeitnehmerorganisationen Verband kirchlicher Mitarbeiter und Kirchengewerkschaft Niedersachsen haben grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt, nach einer entsprechenden Veränderung des Mitarbeitergesetzes über die Frage einer Eigenbeteiligung in der ADK zu verhandeln. Diesen Weg scheint die Arbeitgeberseite nicht gehen zu wollen. Ihr scheint es wichtiger zu sein, im Schnellverfahren eine entsprechende Eigenbeteiligung bis zum 01.02.2016 durchsetzen zu können, und bei der Frage der Festsetzung der Höhe der Eigenbeteiligung einen deutlich größeren Spielraum als im Bereich der Diakonie Niedersachsen zu haben.

Siegfried Wulf

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