Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 23.07.2014 Verbesserungen für Gemeindesekretärinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung und Beschäftigte welche innerhalb des Kalenderjahres ihren Arbeitgeber innerhalb der DVO-Anwender wechseln beschlossen. Keine Einigung wurde bei der von der Arbeitgeberseite beantragten Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der Umlage zur Zusatzversorgungskasse erzielt. Die Arbeitnehmerseite sieht sich aufgrund der augenblicklichen gesetzlichen Regelung im § 12 Mitarbeitergesetz für nicht zuständig in dieser Fragestellung an. Für eine Zuständigkeit der ADK müsste nach Meinung der Arbeitnehmervertreter zuerst die entsprechende gesetzliche Bestimmung im Mitarbeitergesetz geändert werden.
Zukünftig werden Gemeindesekretärinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf, wenn ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen werden, in die Entgeltgruppe 5 statt wie bisher in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.
Beschäftigten, welche im laufenden Kalenderjahr innerhalb von DVO-Anwendern den Arbeitgeber gewechselt haben, werden zukünftig alle Zeiten für die Berechnung der Jahressonderzahlung angerechnet.
Die Beschlüsse der ADK vom 23. Juli 2014 treten in Kraft, wenn innerhalb eines Monats keine
Einwendungen erhoben werden.
Siegfried Wulf