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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Probezeitvereinbarung bei befristeten Verträgen

Der in der hannoverschen Landeskirche durch Bezugnahme in der DVO Anwendung findende Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes TV-L sieht auch beim Abschluss befristeter Verträge die Vereinbarung einer Probezeit vor (TV-L § 30 Abs. 4). Kommt es zum Abschluss sich daran anschließender weiterer befristeter Arbeitsverträge, dann ist gemäß § 30 TV-L bei jedem sich anschließenden Vertrag die erneute Vereinbarung einer Probezeit möglich. Allerdings führt dies nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist (Protokollerklärung zum TV-L § 30 Abs. 5).

Eine für die betroffenen Beschäftigten sehr unbefriedigende Regelung, dient die Probezeit doch dem gegenseitigen Kennenlernen und der Einschätzung, ob es "miteinander und mit der Arbeit klappt". Diese Gründe greifen aber bei der Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge nicht mehr. Man kennt sich und es läuft im Regelfall gut, sonst würde man das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen. Viele empörte Nachfragen von betroffenen Kolleginnen und Kollegen und von Mitarbeitervertretungen zeugen von einer durch diese Regelung entstehenden Unruhe.

Wie ist die Angelegenheit nun arbeitsrechtlich zu bewerten? Auf unsere Bitte hin hat sich das Rechtsanwaltsbüro Baumann-Czichon dieser komplizierten Fragestellung angenommen und wird sich mit ihr in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "Arbeitsrecht und Kirche" auseinandersetzen. Dem Gesamtausschuss wurde der Artikel jetzt schon zum Vorabdruck zur Verfügung gestellt.

Resümee: Der Arbeitgeber kann aufgrund der tariflichen Vorschrift bei jedem sich aneinanderreihenden befristeten Arbeitsvertrag erneut eine Probezeit vereinbaren. Er kann auch freiwillig darauf verzichten (Günstigkeitsprinzip für den Arbeitnehmer). Arbeitsrechtlich hat die Vereinbarung einer Probezeit ausschließlich Auswirkung auf die Kündigungsfrist, nicht aber auf die Anwendung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Aufgrund der Protokollerklärung zum TV-L § 30 Abs. 5 verkürzt sich allerdings die Kündigungsfrist bei aneinandergereihten befristeten Arbeitsverhältnissen nicht. Da bei einer länger als 6 Monate andauernden Beschäftigung auch das Kündigungsschutzgesetz greift (bei entsprechender Betriebsgröße), hat die Vereinbarung mehrerer Probezeiten bei sich aneinanderreihenden befristeten Arbeitsverträgen keinerlei rechtliche Auswirkungen.

Siegfried Wulf

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