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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Altersabhängige Vergütung - Nachwirkende Diskriminierung durch Besitzstandsregelungen bei Tarifwechsel

Im Jahr 2008, kurz vor Überleitung in das neue kirchliche Tarifrecht unter Anwendung des TV-L, stellten viel kirchliche Beschäftigte Anträge auf Einstufung in die höchste Lebensaltersstufe des BAT. Hintergrund war der durch erste Arbeitsgerichtsurteile gestützte Verdacht, dass die Einstufung von Beschäftigten aufgrund ihres Alters eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt. Um diese Diskriminierung aufzuheben, war die Forderung der Antragsteller die Einstufung in die höchste Lebensaltersstufe unabhängig vom eigenen Lebensalter.

Inzwischen sind über 2 Jahre vergangen und eine höchstrichterliche Entscheidung liegt immer noch nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Entscheidungsfindung dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragestellungen vorgelegt, deren Beantwortung noch aussteht. Etliche Antragsteller haben sich mit der Frage der Verjährungsfristen an den Gesamtausschuss gewandt. "Wann verjähren die in meinem damaligen Antrag gestellten Forderungen?" und "Ist es notwendig, zur Fristwahrung Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen?" waren oft gehörte Fragen.

Wir haben diese Fragestellung an den Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon weitergereicht, der sie für die neueste Ausgabe der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht und Kirche" bearbeitet und uns zum Vorabdruck zur Verfügung gestellt hat.

Siegfried Wulf

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