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Zustimmungsverweigerung der MAV auch per Fax und E-Mail wirksam

Wie das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen entschieden hat, kann eine Mitarbeitervertretung bei der Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen die Verweigerung ihrer Zustimmung sowohl per Fax (BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 -) als auch per E-Mail (BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07 -) erklären.

Eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung durch die Mitarbeitervertretung ist gemäß § 45 MVG schriftlich zu begründen. Dieser schriftlichen Begründungspflicht ist auch durch die Zusendung per Fax oder E-Mail ohne Unterschrift genüge getan. Das Schriftformerfordernis soll nach Ansicht des BAG gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die die Mitarbeitervertretung zur Verweigerung ihrer Zustimmung bewogen haben. Dies ist durch die beiden oben erwähnten Verfahrenswege sichergestellt und es bedarf keiner eigenhändig vom MAV-Vorsitzenden unterschriebenen Urkunde.

Zur Frage der Fristwahrung liegt ein Urteil der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe unter dem Aktenzeichen 2 VR MVG 50/09 vom 29.07.2009 vor. Dabei ging es um die Frage, ob eine per E-Mail beantragte mündliche Erörterung, die am letzten Fristtag um 16.59 Uhr abgesandt wurde, beim Arbeitgeber rechtzeitig eingetroffen war. Dieser machte geltend, dass die üblichen Geschäftszeiten der Dienststelle an diesem Tag um 17.00 Uhr endeten. Die Schiedsstelle machte deutlich, dass die Fristwahrung nicht von den Besonderheiten des Dienstschlusses der Dienststelle an bestimmten Tagen abhängig gemacht werden kann. Vielmehr ist die Fristberechnung im Rahmen des § 188 Abs. 2 BGB vorzunehmen. Bei der normalerweise üblichen 14-Tagesfrist bedeutet dies, „dass die Frist mit Ablauf des Tages der übernächsten Woche endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem der Mitarbeitervertretung die Dienstgebermitteilung zugegangen ist.“ Eine Zustellung ist daher auch per E-Mail grundsätzlich bis Mitternacht möglich.

Eine Schwierigkeit bei der Zustimmungsverweigerung per Fax beziehungsweise E-Mail bleibt allerdings das Übertragungsrisiko. Im Zweifel muss die MAV beweisen, dass die E-Mail bzw. das Fax zugegangen ist. Bei Zustellung per Fax sollte unbedingt das Sendeprotokoll ausgedruckt und abgeheftet werden. Bei Zusendung per E-Mail sollte neben der Lesebestätigung auch nach Möglichkeit per E-Mail eine Bestätigung durch den Empfänger angefordert werden, die zu Beweiszwecken gespeichert und ausgedruckt werden sollte. Dieses macht schon deutlich, dass eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail in allerletzter Sekunde ein erhebliches Risiko darstellt. In derartigen Fällen dürfte es schwierig sein, vom Empfänger eine schriftliche Bestätigung per E-Mail über den Empfang zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung bzw. der Antrag auf Erörterung per E-Mail oder Fax sollte also auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Nachweis der Zustellung ohne Schwierigkeiten erbracht werden kann. Wer sichergehen möchte, sollte eine schriftliche Zustellung per Brief oder direkter Übergabe sicherstellen.

Siegfried Wulf

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