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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Nachschieben von Verweigerungsgründen auch nach einer Erörterung bei nachfolgender kirchengerichtlicher Auseinandersetzung unzulässig

Im Mitbestimmungsverfahren steht der Mitarbeitervertretung neben der Zustimmung bzw. der Zustimmungsverweigerung zu einem Antrag der Dienststellenleitung als weitere Möglichkeit der Weg der mündlichen Erörterung offen. Meist wählt die MAV diesen Weg, wenn es ihr in der Kürze der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht möglich ist, die Fallgestaltung umfassend zu beurteilen.

Positiv zu bewerten ist auch, dass im Erörterungsverfahren alle Argumente vorgebracht werden können, welche gegen eine Zustimmung zum Mitbestimmungsantrag sprechen und man nicht an die im § 45 MVG abschließend aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gebunden ist.

Bisher war die herrschende Rechtsmeinung, dass im Erörterungsverfahren noch nicht alle Gründe, welche für eine Zustimmungsverweigerung sprechen, genannt werden müssen, sondern noch in einem sich eventuell anschließenden Schiedsstellenverfahren vorgetragen werden können. Oftmals wird die Rechtsmaterie von der MAV nicht umfassend durchdrungen und man geht auch in die Erörterung, um sich im Rahmen des Austausches von Argumenten einer Lösung zu nähern. Rechtsanwaltliche Begleitung wird in Rahmen der Erörterung von den Mitarbeitervertretungen nur in den seltensten Fällen in Anspruch genommen, der Fachanwalt tritt meist erst in einem sich anschließenden Verfahren dazu. Dies könnte sich in Zukunft ändern.

Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 20.04.2009 entschieden, dass auch im Erörterungsverfahren, analog zur schriftlichen Zustimmungsverweigerung, von der Mitarbeitervertretung alle Gründe, die gegen eine Zustimmung zum Mitbestimmungsantrag sprechen, vorgetragen werden müssen. Ein Nachschieben von Gründen in einem sich eventuell anschließenden kirchengerichtlichen Verfahren ist nicht statthaft. Da Mitarbeitervertretungen im Regelfall nicht über die notwendige Fachkenntis verfügen, könnte dies bedeuten, dass die Hinzuziehung eines Fachanwaltes schon in der Erörterung notwendig ist. Wird der Anwalt erst nach Abschluss der Erörterung hinzugezogen und entdeckt dann einen hinreichenden Grund für eine Zustimmungsverweigerung, ist es zu spät. Aufgrund des Kirchengerichtshofurteils kann der Zustimmungsverweigerungsgrund nicht mehr anerkannt werden.

Eine ausführliche Erläuterung und Bewertung des Urteils findet sich in der Zeitschrift "Arbeitsrecht und Kirche 1/2010", welche sich zu einer sehr empfehlenswerten Lektüre für Mitarbeitervertretungen entwickelt hat.

Siegfried Wulf

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