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Weitergewährung von Bewährungsaufstiegen für übergeleitete Beschäftigte bis zum 28.02.2013

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat in ihrer Sitzung am 20.09.2010 beschlossen, im Rahmen der Übernahme des Tarifergebnisses im Land Niedersachsen den Überleitungstarifvertrag (ARR-Ü-Konf) zu ändern.

Höhergruppierungsansprüche

Übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung nach dem alten Tarifvertrag eine Höhergruppierung vorsah, welche die Voraussetzungen am Überleitungsstichtag 01.01.2009 aber noch nicht erfüllt hatten, können weiterhin in den Genuss der Höhergruppierung kommen, wenn der Höhergruppierungszeitpunkt nach altem Recht spätestens am 28.02.2013 erreicht würde. Bisher endete die Frist am 31.12.2010. Auch die früher notwendige hälftige Erfüllung der Höhergruppierungszeit am 01.01.2009 ist weggefallen. Allerdings findet die dann notwendige Neuberechnung der Eingruppierung nicht automatisch statt. Die betroffenen Beschäftigten müssen zum entsprechenden Höhergruppierungszeitpunkt einen schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen! Die Verlängerung des Anspruchszeitraumes gilt auch für noch ausstehende Vergütungsgruppenzulagen, wenn nach altem Recht der Zulagenanspruch spätestens am 28.02.2013 erreicht wäre.

Sind die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs gegeben und der Beschäftigte hat einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt , dann werden betroffene Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 zum theoretischen Höhergruppierungszeitpunkt der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet. In der höheren Entgeltgruppe fallen die Beschäftigten in die niedrigere Stufe zurück, welche mindestens die Höhe des bisherigen Tabellenentgelts erreicht. Es wird wenigstens die Entgeltstufe 2 gewährt. Ist der Unterschied gegenüber dem bisherigen Entgelt zu gering, wird mindestens ein Garantiebetrag von augenblicklich 26,82 € (EG 1 – EG 8) bzw. 53,63 € (EG 9 – EG 15) als Differenz gewährt. Zu beachten ist, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 in die EG 5, Beschäftigte der EG 6 in die EG 8 eingeordnet werden, da die EG 4 und EG 7 nur für Arbeiter vorgesehen sind. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt zum Höhergruppierungsstichtag neu.

Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 werden zum theoretischen Höhergruppierungszeitpunkt nicht einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Stattdessen wird für die betroffenen Beschäftigten ein sogenannter Höhergruppierungsgewinn ermittelt, welcher zum entsprechenden Stichtag auf das bisherige Tabellenentgelt aufgeschlagen wird. Es ergibt sich dadurch eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe. Die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Überspringt der Mitarbeiter aufgrund des Höhergruppierungsgewinns allerdings eine Stufe, beginnt die Stufenlaufzeit zum Höhergruppierungsstichtag neu. Für Mitarbeiter, welche sich schon vorher in einer individuellen Endstufe befanden, erhöht sich ihr Entgelt um den errechneten Höhergruppierungsgewinn. Zur Errechnung des Höhergruppierungsgewinns wird ein neues, fiktives Vergleichsentgelt errechnet, welches mit dem Vergleichsentgelt, mit dem der Mitarbeiter zum 01.01.2009 übergeleitet wurde, verglichen wird. Die Differenz ist der Höhergruppierungsgewinn.

Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen

Beschäftigte, welche nach altem Tarifrecht einen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg gehabt hätten und den Anspruchszeitpunkt bis zum 28.02.2013 erreichen, haben ab dem Stichtag einen Anspruch auf eine entsprechende Besitzstandszulage.

Auch Mitarbeiter, denen nach altem Recht eine Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg zugestanden hätte, erhalten ab dem entsprechenden Stichtag eine Besitzstandszulage, wenn der vorausgehende Fallgruppenaufstieg schon vor der Überleitung am 01.01.2009 vollzogen wurde.

Ehemalige Angestellte, die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und die nach altem Tarifrecht sowohl Anspruch auf einen Fallgruppenaufstieg (Anspruch am 01.01.2009 noch nicht erreicht) als auch auf eine Vergütungsgruppenzulage gehabt hätten, erhalten eine Besitzstandszulage, wenn der Fallgruppenaufstieg nach altem Tarifrecht spätestens am 31.12.2010 erreicht worden wäre und am 01.01.2011 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgegangenen Aufstieg erreicht war. Die Gewährung aller Besitzstandszulagen bedürfen eines schriftlichen Antrags des Beschäftigten .

Nach Rechtsauffassung des Landeskirchenamtes greift bei der schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche auf Höhergruppierung und Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage die Ausschlussfrist gemäß DVO § 27. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Gewährung der entsprechenden Besitzstände (Höhergruppierung bzw. Vergütungsgruppenzulage) innerhalb eines Jahres nach dem Entstehungsdatum zu stellen ist. Später geltend gemachte Ansprüche müssen nicht mehr gewährt werden.

Siegfried Wulf

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