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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz greift auch bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland

Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Helfer, welche sich im Auftrag eines einheimischen Arbeitgebers beruflich vorübergehend im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dieses Urteil fällte das Sozialgericht Speyer in einem Fall, in dem ein Busfahrer ehrenamtlich für einen Kinderhilfe-Verein Erholungsaufenthalte für weißrussische Kinder und deren Eltern in der Pfalz organisiert hatte. Dabei kam es auf der Rückfahrt nach Deutschland zu einem Unfall in Weißrussland mit schweren Verletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen, da der gesetzliche Unfallschutz nur für Personen gelte, die in Deutschland beschäftigt seien. Das Sozialgericht stellte fest, dass der Unfallschutz nicht an der Grenze endet. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Deutschland habe und der Mitarbeiter regelmäßig an diesen Betriebssitz zurückkehrt.

Dieses Urteil dürfte von Interesse für kirchliche Beschäftigte und ehrenamtliche Helfer sein, die sich z. B. aufgrund von Ferienfreizeiten im Ausland aufhalten.

Siegfried Wulf

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