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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Staffelung der Einmalzahlung und der Jahressonderzahlung nach ADK-Tarifeinigung

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat sich auf ein neues kirchliches Tarifrecht ab dem 1. Januar 2009 mit Bezugnahme auf den TV-L des Landes Niedersachsen geeinigt. Einige Teilbereiche der Einigung, insbesondere die ausgehandelte Einmalzahlung, die Tariferhöhungen für das Jahr 2008 und die Jahressonderzahlung werden aber schon in diesem Jahr geleistet.

Kaum hatte sich die Tarifeinigung herumgesprochen, wurden die Mitarbeitervertretungen, aber auch der Gesamtausschuss mit speziellen Fragestellungen zu den Auswirkungen dieser Einigung überhäuft. Nun muss man berücksichtigen, dass der ADK-Beschluss noch gar keine Rechtsgültigkeit erlangt hat, da die einmonatige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch ist bisher nicht bekannt, ob schon alle Einspruchsberechtigten schriftlich ihren Verzicht auf einen Einspruch kundgetan haben. Und schließlich handelt es sich um ein recht kompliziertes Tarifwerk, insbesondere was die Überleitungsregeln anbelangt, welches nach offizieller Veröffentlichung erst einmal gründlich studiert werden muss. Selbst für die "Fachleute" dürfte eine Fortbildung in diesen Fragen von Nöten sein. Daher ist Geduld angesagt.

Was die Zahlungen, welche noch in diesem Jahr anstehen, angeht, kann auch auf die Gefahr hin, dass die Einigung noch in letzter Sekunde an einem Widerspruch scheitert, eine genauere Information nützlich sein. Immerhin soll das erste Geld schon im Juli fließen und es wird gestaffelt je nach Vergütungs- oder Lohngruppe gezahlt. Dabei gibt es bei dieser Sonderzahlung eine soziale Komponente, ähnlich wie bei der im November fälligen Jahressonderzahlung (zusammengefasstes Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In den unteren Vergütungsgruppen fließt eine höhere Zahlung als in den oberen. Teilzeitbeschäftigte erhalten natürlich nur eine anteilige Zahlung. Voraussetzung für die im Juli anstehende Sonderzahlung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mindestens seit dem 1. Juni 2008. Bemessungsgrundlage für die im November fällige Jahressonderzahlung ist das durchschnittliche Entgelt, das in den Monaten Juli, August und September erzielt wurde.

Der Kollege Thomas Hartmann von der MAV Göttingen hat ein übersichtliches Schaublatt erarbeitet, anhand dessen jeder Mitarbeiter ersehen hat, in welcher Höhe ihm Zahlungen entsprechend seiner Eingruppierung zustehen.

Siegfried Wulf

 

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