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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Im November ausgezahlte Sonderzahlungen nach DVO § 2 b werden nicht auf die in der ADK vereinbarten Sonderzahlungen angerechnet

Wie der Gesamtausschuss schon am 21. November 2007 auf seiner Homepage berichtete, standen bestimmten Mitarbeitergruppen trotz des ADK-Beschlusses auf vollständige Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 eine Sonderzahlung in unterschiedlicher, wenn auch geringer Höhe, zu.

Mitarbeiter, die am 31.03.2004 schon beschäftigt waren, erhielten als Arbeiter bzw. als Angestellte der Vergütungsgruppen Vc bis X und Kr I bis Kr VI eine Sonderzahlung in Höhe von 120 €.

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis später begonnen hatte, erhielten in den oben erwähnten Vergütungsgruppen eine Sonderzahlung in Höhe von 420 €.

Mitarbeiter anderer Vergütungsgruppen erhielten keine Sonderzahlung. Zusätzlich erhielten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jedes Kind, das im Dezember im Ortszuschlag zu berücksichtigen ist bzw. für das im Dezember Sozialzuschlag zu zahlen ist, eine Sonderzahlung in Höhe von 25,56 EUR. Diese Sonderzahlung unterlagt im Gegensatz zu den anderen Zahlungen keiner Teilzeitberechnung.

Dies ist zurückzuführen auf den § 2b der Dienstvertragsordnung, welcher sicherstellen sollte, dass die kirchlichen Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden sollten als die Beamten des Öffentlichen Dienstes im Land Niedersachsen nach dem damals geltenden Recht. In unserer Berichterstattung gingen wir am 21.11.07 noch davon aus, dass es nicht mehr zu einer Einigung über eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 in der ADK kommen würde.

Inzwischen haben sich die ADK-Parteien auf eine vorbehaltlose Sonderzahlung in Höhe von 30 % eines Monatsgehaltes geeinigt, welche im Dezember ausgezahlt werden soll. Viele kirchliche Beschäftigte der niedrigeren Vergütungsgruppen, welche im November schon eine geringe Sonderzahlung erhalten haben, fragen sich nun, ob die Sonderzahlung im Dezember um den im November erhaltenen Betrag entsprechend gekürzt wird. Dies ist nicht der Fall! Die Sonderzahlung im Dezember wird unabhängig von der Novemberzahlung gewährt. Daher erhalten auch Beschäftigte, welche im November schon eine Zahlung erhalten haben, im Dezember den vollen vereinbarten Betrag.

Zur näheren Erläuterung anbei ein Schreiben des Landeskirchenamtes an die Personalabteilungen der Kirchenkreisämter und Verwaltungsstellen.

Siegfried Wulf

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