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Rund 11 000 Unterschriften für eine Übernahme des TV-L

Sonderzahlung noch im Dezember

Es kommt Bewegung in den Tarifstreit. Am 27. November übergaben die Arbeitnehmerorganisationen in der ADK (mvv-k, VkM und ver.di) vor dem Landeskirchenamt über 11 000 Unterschriften kirchlicher Beschäftigter für den Erhalt der Tarifanbindung an den Öffentlichen Dienst und bedingungslose Übernahme des TV-L. Dies sind immerhin rund 1/3 aller im Bereich der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen Beschäftigten, welche innerhalb kürzester Zeit ihrer Forderung Ausdruck verliehen haben.

"Mein Gehalt reicht nicht mehr zum Leben". Dies war der Slogan, mit dem die Mitarbeiterverbände mvv-k und VkM und die Gewerkschaft ver.di am Montag für eine bessere Bezahlung warben.

Anschließend wurde in der ADK verhandelt. Dabei war ein erstes Entgegenkommen der Arbeitgeberseite spürbar. Man einigte sich auf eine anrechnungsfreie Einmalzahlung an alle kirchlichen Beschäftigten noch im Dezember.

Trotzdem werden die Arbeitnehmerorganisationen am 27. November um 15:30 Uhr vor der Synodentagung im Henriettenstift bei einer Kundgebung in der Marienstraße mit Unterstützung möglichst vieler kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Forderung auf Übernahme des TV-L unterstreichen und versuchen, mit den Synodalen in einen Dialog zu treten.

Siegfried Wulf

 

ADK: Einigung über Sonderzahlung erzielt 

In der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) vom 26. November 2007 haben sich die Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen auf eine Sonderzahlung in Höhe von 30% eines Monatsbruttolohns geeinigt. Der Betrag wird mit dem Dezember-Gehalt ausgezahlt werden.

Darüber hinaus haben sich die Verhandlungspartner auf folgende Erklärung verständigt:

"Ergänzend zu der heute beschlossenen Änderung der DienstVO beschließt die ADK:

1. Die beschlossene Sonderzahlung für 2007 ist Bestandteil des auszuhandelnden Gesamtpakets.

2. Sollte in den weiteren Verhandlungen eine Anwendung der Entgelt-Tabelle nach dem TV-L vereinbart werden, wird zugleich ein vereinfachtes Überleitungsverfahren vereinbart, das sich am Vorbild vereinfachter Überleitungsregelungen aus anderen Gliedkirchen der EKD orientiert.

3. § 18 TV-L findet keine Anwendung. Die Nichtanwendung ist Bestandteil des Gesamtpakets. § 18 TV-L enthält Regelungen über zusätzliche Leistungsentgelte."
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