Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln
Tel.: 05151-950924
E-Mail: gamav@evlka.de

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


Startseite

Über uns

MAV-Adressen

Fortbildungen

Arbeitshilfen

Arbeitsrecht

Arbeitssicherheit

Mitarbeitergruppen
ZVK-Betriebsrente

Archiv

Links

Nichtraucherschutz im kirchlichen Bereich - Rundverfügung G4/2007 löst Verärgerung aus

Seit dem 01.08.2007 gilt in Niedersachsen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Dieses greift im kirchlichen Umfeld nur im Bereich der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. So ist es seit dem 1. August sowohl in Gebäuden als auch auf dem Gelände von Kindertagesstätten verboten, zu rauchen. Dies gilt nicht nur für die Betreuungszeiten der Kinder, sondern generell.

Andere kirchliche Arbeitsbereiche sind durch das niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz nicht berührt. Trotzdem wächst natürlich aufgrund der neuen Gesetzgebung die Notwendigkeit, auch im kirchlichen Bereich dem Grundgedanken des stärkeren Nichtraucherschutzes gerecht zu werden. Kommt es in diesem Bereich nicht zu einem von der Synode verabschiedeten "kirchlichen Nichtraucherschutzgesetz", unterliegt es grundsätzlich den Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz § 40 Nr. 11 (Regelung der Ordnung der Dienststelle und Verhalten der Mitarbeiter im Dienst), entsprechende Lösungen zu finden. Dazu bietet sich natürlich eine Dienstvereinbarung nach MVG § 37 an. Hinzuweisen ist darauf, dass es bei Fällen der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (MVG § 40) keinen einschränkenden Versagungskatalog gibt, den MAV´en also die gesamte Breite an Argumentationsmöglichkeiten zur Verfügung steht und bei Notwendigkeit auch vor der Schiedsstelle eingebracht werden kann. Ebenfalls greift bei MVG § 40 das Initiativrecht (MVG § 48) voll. MAV´en können Verhandlungen zum Nichtraucherschutz beantragen und durchsetzen.

Umso erstaunlicher die vom Landeskirchenamt herausgegebene Rundverfügung G4/2007 vom 16.08.07, in welcher das Rauchen in kirchlichen Gebäuden untersagt wird. Aus vielen kirchlichen Bereichen brandete Unmut über diese Rundverfügung auf. Die Rechtsgrundlage, welche das Landeskirchenamt berechtigen soll, ein solches generelles Rauchverbot für kirchliche Gebäude zu erlassen, ist absolut nicht einsichtig. Das LKA beruft sich dabei auf die Kirchengemeindeordnung § 65 Abs. 1. Dort wird dem LKA Richtlinienkompetenz zugesprochen "für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens". Eine haarsträubender Begründung, diesen Paragrafen auf den Bereich des Nichtraucherschutzes zu beziehen. Der Gesamtausschuss wird das Thema im Gespräch mit dem LKA in Kürze aufgreifen. Immerhin wird unserer Meinung nach durch die Rundverfügung in unstatthafter Weise "von Oben" in originäre Mitbestimmungsbereiche der MAV´en auf Kirchenkreis- und Kirchengemeindeebene eingegriffen.

Die Mitarbeitervertretungen sind gefordert, sich dieses Themas in ihren Zuständigkeitsbereichen anzunehmen. Dabei kann es allerdings nicht nur um die Frage des Rauchverbotes in kirchlichen Gebäuden gehen. Damit springt man deutlich zu kurz. Hält man ein generelles Rauchverbot in kirchlichen Gebäuden für notwendig, dann ergeben sich weiterführende Fragestellungen, welche einer dringlichen Klärung im Rahmen einer Dienstvereinbarung bedürfen.

Hier einige Fragestellungen:

  • Gibt es Arbeitsbereiche, in denen aus pädagogischen oder anderen dringlichen Gründen Ausnahmeregelungen gelten sollen?
  • Gibt man Rauchern bei einem Rauchverbot in ihren Diensträumen die Möglichkeit, an anderer Stelle zu rauchen (in speziellem Raucherraum oder im Freien)?
  • Dürfen Raucher ihrem Verlangen innerhalb der Arbeitszeit nachgehen oder werden Raucherpausen nicht als Arbeitszeit gewertet (Welchen Umfang dürfen solche Pausen haben)?

Es ergeben sich eine ganze Reihe von Fragestellungen, welche einer Klärung bedürfen, wenn ein so einfach anmutender Beschluss wie "Rauchverbot in kirchlichen Gebäuden" nicht komplizierte Folgeerscheinungen haben soll. Auch wäre arbeitgeberseitiger Willkür Tür und Tor geöffnet, wenn nachfolgende Fragen nicht hinreichend geklärt sind.

Siegfried Wulf

Zum Anfang