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Fortgeltung der besonderen Regelungen 
     für kurzfristig Beschäftigte

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat am 05.02.2007 beschlossen, dass die am 31.12.2006 geltenden Regelungen über  Vergütung/Lohn und Zusatzversorgung bei kurzfristiger Beschäftigung (§ 13a, § 18 Satz 2, § 29a und § 33 Satz 2 DienstVO) sowie über die Pauschalierung (§ 44 DienstVO)  über den 31.12.2006 hinaus in Kraft bleiben. Diese Änderung der DienstVO tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

Die Bedeutung dieser Entscheidung nachfolgend:

§§ 13 a, 18 Satz 2, 29 a und 33 Satz 2 DienstVO -
Vergütungen/Löhne (Pauschalierung) und Zusatzversorgung bei kurzfristiger Beschäftigung

Danach erhalten Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis jeweils auf nicht länger als 7 Tage befristet ist, anstelle der entsprechenden Vergütung nach dem BAT bzw. Lohnes nach dem MTArb eine Vergütung bzw. einen Lohn, der sich nach dem Stundensatz der Vergütungs-/ Lohngruppe bemisst, der der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
Die Ermittlung und Berechnung der einzelnen Vergütungs-/Lohnmerkmale (Lebensaltersstufe, Lohnstufe, Erklärung zum Ortszuschlag, Vergleichsmitteilungen) für diese Mitarbeiter entfällt künftig.
Die Anzahl an einzelnen Dienstverhältnissen eines Mitarbeiters ist nicht maßgeblich.
Das jeweilige Dienstverhältnis darf auf nicht länger als 7 Tage befristet sein, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis/die Dienstverhältnisse kurzfristig (= sozialversicherungsfrei) im Sinne des § 8 SGB IV ist/sind.
Die kurzfristig Beschäftigten nach §§ 13a, 29a DienstVO sind von der Zusatzversorgung ausgenommen.

§ 44 DienstVO - Pauschalierung der Vergütungen/Löhne für geringfügig Beschäftigte

Auf Antrag des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters kann die Vergütung/der Lohn pauschaliert werden, wenn die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

  • Dabei ist die Pauschalierung für einen bestimmten Zeitraum (höchstens 3 Jahre zu vereinbaren),
  • die nach den Vorschriften der DienstVO in dem zu vereinbarenden Zeitraum durchschnittlich zu erwartende Vergütung bzw. der Lohn (Grundvergütung, Ortszuschlag, Lohn, Sozialzuschlag, allgemeine Zulage) zugrunde zu legen,
  • die Pauschale mindestens in Höhe der der Tätigkeit entsprechenden Stundenvergütung zu vereinbaren.
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