Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat am 05.02.2007 beschlossen, dass die am 31.12.2006 geltenden Regelungen über Vergütung/Lohn und Zusatzversorgung bei kurzfristiger Beschäftigung (§ 13a, § 18 Satz 2, § 29a und § 33 Satz 2 DienstVO) sowie über die Pauschalierung (§ 44 DienstVO) über den 31.12.2006 hinaus in Kraft bleiben.
Diese Änderung der DienstVO tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
Die Bedeutung dieser Entscheidung nachfolgend: |
§§ 13 a, 18 Satz 2, 29 a und 33 Satz 2 DienstVO -
Vergütungen/Löhne (Pauschalierung) und Zusatzversorgung bei kurzfristiger
Beschäftigung
Danach erhalten
Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis jeweils auf nicht länger als 7 Tage befristet
ist, anstelle der entsprechenden Vergütung nach dem BAT bzw. Lohnes nach dem
MTArb eine Vergütung bzw. einen Lohn, der sich nach dem Stundensatz der Vergütungs-/
Lohngruppe bemisst, der der jeweiligen Tätigkeit entspricht.
Die Ermittlung und Berechnung der einzelnen Vergütungs-/Lohnmerkmale (Lebensaltersstufe,
Lohnstufe, Erklärung zum Ortszuschlag, Vergleichsmitteilungen) für diese
Mitarbeiter entfällt künftig.
Die Anzahl an einzelnen Dienstverhältnissen eines Mitarbeiters ist nicht maßgeblich.
Das jeweilige Dienstverhältnis darf auf nicht länger als 7 Tage befristet sein, unabhängig
davon, ob das Dienstverhältnis/die Dienstverhältnisse kurzfristig (= sozialversicherungsfrei)
im Sinne des § 8 SGB IV ist/sind.
Die kurzfristig Beschäftigten nach §§ 13a, 29a DienstVO sind von der Zusatzversorgung
ausgenommen.
§ 44 DienstVO -
Pauschalierung der Vergütungen/Löhne für geringfügig Beschäftigte
Auf Antrag des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters kann die Vergütung/der Lohn
pauschaliert werden, wenn die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht
mehr als 8 Stunden beträgt.
- Dabei ist
die Pauschalierung für einen bestimmten Zeitraum (höchstens 3 Jahre zu vereinbaren),
- die nach den Vorschriften der DienstVO in dem zu vereinbarenden Zeitraum
durchschnittlich zu erwartende Vergütung bzw. der Lohn (Grundvergütung, Ortszuschlag,
Lohn, Sozialzuschlag, allgemeine Zulage) zugrunde zu legen,
- die Pauschale mindestens in Höhe der der Tätigkeit entsprechenden Stundenvergütung
zu vereinbaren.
|