Der Rechtsstatus von Beschäftigten mit einer geringen Wochenstundenzahl im Öffentlichen Dienst hat sich in der Vergangenheit kontinuierlich verändert. Galten sie früher als nebenberufliche Mitarbeiter, welche vom Geltungsbereich des BAT ausgeklammert waren, handelt es sich inzwischen um geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von bis zu 400 Euro bei dieser Tätigkeit. Auch sind diese Beschäftigten inzwischen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages des Öffentlichen Dienstes (früher BAT/ jetzt TVöD bzw. TV-L) aufgenommen worden. Entsprechend den Veränderungen im Öffentlichen Dienst änderte sich auch die Rechtsstellung der entsprechenden kirchlichen Beschäftigten kontinuierlich durch Änderungen der Dienstvertragsordnung (DVO).
Der 77. Änderungstarifvertrag zum BAT legt fest, das geringfügige Beschäftigungen im Sinne von § 8 SGB V nur dann bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Da die DVO hierzu keine Sonderregelung vorsieht, wird das Tarifrecht in diesem Punkt analog auf kirchliche Beschäftigte angewandt.
Die Beschäftigungszeit ist unter anderem ausschlaggebend für die Länge der Kündigungsfristen. Arbeitet z. B. eine nebenberuflich beschäftigte Mitarbeiterin seit 1980 bei einem kirchlichen Arbeitgeber, dann werden ihr zum Stichtag 31.12.2006 nicht 26 Jahre als Beschäftigungszeit angerechnet, sondern nur 5 Jahre (ab 2002). Bei einer Anrechnung der 26 Jahre hätte sie unter der Voraussetzung, dass sie inzwischen das 40. Lebensjahr vollendet hat, längst die Unkündbarkeit erreicht, bei einer Anrechnung von nur 5 Jahren fehlen ihr noch 10 Jahre.
Hier gibt es ein neues richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches auch im kirchlichen Bereich seinen Niederschlag finden muss. Das BAG hat entschieden, dass die Nichtanrechnung der entsprechenden Zeiten vor 2002 gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Es liegt eine
sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter vor. Somit wäre die im obigen Fallbeispiel erwähnte Kollegin inzwischen ordentlich unkündbar.
Siegfried Wulf |