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Arbeitnehmerorganisationen planen Aktion vor der Synode

Die Arbeitnehmerorganisationen MVV-K, VkM und ver.di wollen in einer Aktion am Dienstag, den 27. November um 15:30 Uhr vor dem Henriettenstift in der Marienstraße in Hannover den dort tagenden Synodalen verdeutlichen, dass sie nicht bereit sind, einen Dumping-Tarifvertrag abzuschließen. Ein Tarifniveau unterhalb des Öffentlichen Dienstes soll es mit ihnen nicht geben.

Wie dem Aufruf der drei Organisationen zu entnehmen ist, wünschen sie sich eine rege Teilnahme möglichst vieler kirchlicher Beschäftigter an dieser Aktion, um zu verdeutlichen, dass die Arbeitnehmerforderungen bei den kirchlichen Beschäftigten Rückhalt finden. Weitere Informationen zu den geplanten Aktionen sind der Homepage des MVV-K zu entnehmen.

ADK-Sitzung am 26. November 2007

Einen Tag vor Beginn der Synode findet allerdings noch einmal eine ADK-Sitzung statt. MVV-K, VkM und ver.di wollen an diesem Tag die bisher zusammengekommenen rund 10000 Unterschriften kirchlicher Beschäftigter übergeben, um zu verdeutlichen, dass die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vehement die weitere Anbindung an das Tarifgefüge des Öffentlichen Dienstes fordern.

Warten wir einmal ab. Vielleicht überraschen uns ja die Arbeitgeber doch noch mit einem diesmal bedingungslosen Angebot einer Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) noch in diesem Jahr. Wenn es auch am Montag noch nicht reichen sollte, die Übernahme des TV-L zu beschließen, wäre dies immerhin ein erster Schritt in Richtung Einigung.

Weihnachtsgeld 2007?

Kommt es am 26. November nicht zu einem ADK-Beschluss über eine Sonderzahlung im Jahr 2007, treten automatisch die Regelungen der Dienstvertragsordnung ein. Sehr leger wird für diesen Fall immer davon gesprochen, dass es dann 2007 kein Weihnachtsgeld gibt.

Konkret zeichnet sich ein etwas anderes, durchaus komplizierteres Bild. Die ADK-Parteien in der vorherigen Amtsperiode einigten sich aufgrund eines Schlichtungsbeschlusses, welcher eigentlich für die Jahre 2005 - 2007 keine Sonderzahlungen vorsah und immense Proteste nach sich zog, darauf, dass das Urlaubsgeld auf Dauer gestrichen wird, 2005 30 % Weihnachtsgeld, 2006 20 % Weihnachtsgeld und 2007 gar kein Weihnachtsgeld gezahlt werden sollten. Allerdings wollte man 2006 noch einmal über das Weihnachtsgeld 2007 beraten.

Zu dieser Zeit galt im Land Niedersachsen noch der BAT. Da man die kirchlichen Angestellten und Arbeiter nicht schlechter stellen wollte, als die Beamten, beschloss man, in der DVO § 2 b auf die niedersächsischen Beamtenregelungen zu verweisen. Danach hätte es für alle Arbeiter und für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr I bis VI und Vc bis X eine Einmalzahlung von 120 € gegeben. Nach Verabschiedung der DVO änderte das Land Niedersachsen seine Beschlüsse und gewährte eine Sonderzahlung in Höhe von 420 €. Die ADK verhandelte über diese Änderung nicht mehr, da man ja im Jahr 2006 sowieso über die Sonderzahlung 2007 sprechen wollte. Zu diesen Verhandlungen ist es nicht gekommen, da inzwischen um ein neues Tarifwerk gerungen wird.

Konsequenz

Das Land Niedersachsen hat inzwischen mit dem TV-L ein neues Tarifwerk und leistet wieder jährlich eine Sonderzahlung. Die niedersächsischen Beamten erhalten ebenso, wie die kirchlichen Beamten 2007 auch, eine erquickliche Sonderzahlung.

Für die kirchlichen Angestellten und Arbeiter greift dagegen die DVO § 2 b. Danach wird zwischen den Mitarbeitern, welche vor dem 1. April 2004 angestellt wurden und den später eingestellten Mitarbeitern unterschieden.

Mitarbeiter, die am 31.03.2004 schon beschäftigt waren, erhalten als Arbeiter bzw. als Angestellte der Vergütungsgruppen Vc bis X und Kr I bis Kr VI eine Sonderzahlung in Höhe von 120 €.

Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis später begonnen hat, erhalten in den oben erwähnten Vergütungsgruppen eine Sonderzahlung in Höhe von 420 €.

Mitarbeiter anderer Vergütungsgruppen erhalten keine Sonderzahlung. Zusätzlich erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jedes Kind, das im Dezember im Ortszuschlag zu berücksichtigen ist bzw. für das im Dezember Sozialzuschlag zu zahlen ist, eine Sonderzahlung in Höhe von 25,56 EUR. Diese Sonderzahlung unterliegt keiner Teilzeitberechnung.

Siegfried Wulf

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