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Kabinett beschließt schrittweise Anhebung der Renten-Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

Verbindliche Altersteilzeitvereinbarungen noch in diesem Jahr sichern bisherige Rentenregelungen

Das Bundeskabinett hat am 29.11.2006 die schrittweise Anhebung des regulären Renteneintrittsalters ab 2012 auf 67 Jahre beschlossen. Die Anhebung beginnt im Jahr 2012 zunächst in Ein-Monats-Schritten, bis 2023 ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren erreicht ist. Ab 2024 folgen 6 Jahre mit Zwei-Monats-Schritten, sodass im Jahr 2029 das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegen wird.

Neben der Anhebung des Eintrittsalters für die reguläre Altersrente gibt es noch zahlreiche andere Rentenänderungen.

  • Das reguläre Renteneintrittsalter für schwerbehinderte Menschen wird schrittweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben.
  • Die Altersgrenze für die große Witwen- und Witwerrente wird von 45 auf 47 Jahre angehoben.
  • 63-jährige und ältere Erwerbsgeminderte mit 35 Beitragsjahren können bis Ende 2023 weiterhin abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab 2024 müssen sie 40 Beitragsjahre nachweisen.
  • Die Altersrente für langjährig Versicherte mit wenigstens 35 Beitragsjahren verbleibt beim 63. Lebensjahr und wird nicht, wie früher geplant auf das 62. Lebensjahr herabgesetzt. Die Rentenabschläge sind bei Inanspruchnahme allerdings deutlich höher als früher, da sich der Abschlag nun nach der Differenz zur Regelaltersrente mit 67 Jahren bemisst.
    (Beispiel: bisherige Regelaltersrente mit 65, Rentenbeginn eines langjährig Versicherten mit 63 Jahren, dauerhafte Abzüge: 24 Monate x 0,3 % = 7,2 %.
    Jetzige Regelaltersrente mit 67, Rentenbeginn eines langjährig Versicherten mit 63 Jahren, dauerhafte Abzüge: 48 Monate x 0,3 % = 14,4 %.
    In der Übergangszeit der stufenweisen Anhebung ergeben sich entsprechende Zwischenstufen der Abzüge.)
  • Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Verbindliche Altersteilzeitvereinbarungen noch in diesem Jahr sichern bisherige Rentenregelungen

Wichtig zu wissen für ältere kirchliche Beschäftigte ist die Möglichkeit, sich durch eine verbindliche Vereinbarung über Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber noch in diesem Jahr, die alten Renteneintrittsalterskonditionen zu sichern.

Das Bundeskabinett hat eine besonderen Vertrauensschutz für alle Beschäftigten beschlossen, welche vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbaren. Dabei muss der Beginn der Altersteilzeit nicht mehr im Jahr 2006 liegen. Da das augenblicklich geltende Altersteilzeitgesetz bis zum 31.12.2009 gültig ist, muss die Altersteilzeit spätestens bis Ende 2009 beginnen. Zur Wahrung der bisherigen Rentenregelungen kommt es vielmehr auf die verbindliche Vereinbarung noch in diesem Jahr an.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen (frühester Beginn der Altersteilzeit mit 55 Jahren, ab 60 muss der Arbeitgeber bewilligen, Höchstdauer 10 Jahre, Höchstförderungsdauer durch die Agentur für Arbeit 6 Jahre), kommen derartige Altersteilzeitvereinbarungen für vor 1955 geborene Beschäftigte in Frage.

Siegfried Wulf

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