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Anspruch auf Orts- und Sozialzuschlag bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Das Landeskirchenamt (LKA) weist in seiner Rundverfügung K 2/ 2006 darauf hin, dass nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch Ehegatten mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die vollen familienbezogenen Bestandteile im Ortszuschlag zustehen können. Gleichzeitig weist das LKA auf die Ausschlussfrist von 1 Jahr (DVO § 35) hin, falls Mitarbeiter Nachzahlungsansprüche geltend machen. Da nicht davon auszugehen ist, dass alle Personalstellen die in Frage kommenden Beschäftigten informieren, sollten sich auch die MAV´en dieser Fragestellung annehmen.

Im öffentlichen Dienst findet die Konkurrenzregelung Anwendung. Arbeiten beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, dann erhalten sie vom ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlages jeweils die Hälfte. Den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält im Regelfall die anspruchsberechtigte Person, die das Kindergeld erhält. Teilzeitbeschäftigte erhalten nur den anteiligen Betrag.

Diese teilzeitanteilige Kürzung des ehegatten- und kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlages unterbleibt allerdings, wenn einer der Ehegatten/ Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist oder wenn beide Ehegatten/ Anspruchsberechtigten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.09.2005 (AZ 2 C 44.04) entschieden, dass eine Kürzung auch unterbleiben muss, wenn ein Anspruchsberechtigter mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt ist, beide Partner teilzeitbeschäftigt sind, aber die Arbeitszeit beider Ehepartner zusammen die Regelarbeitszeit einer vollbeschäftigten Person erreicht.

Siegfried Wulf

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