Wie die Geschäftsstelle der Koföderation evangelischer Kirchen im anhängenden Schreiben an die Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen der Landeskirchen mitteilt, endet das Mandat des Vorsitzenden der 2. Kammer der Schiedsstelle, dem Direktor des Arbeitsgerichts a.D. Ohlendorf. Da er auch Arbeitgeberfunktionen in anderen Gremien unserer Landeskirche wahrnimmt, kann er nach Neufassung des § 59 Abs. 3 MVG nicht mehr gleichzeitig die Funktion eines Kammervorsitzenden ausüben.
Der Vorsitz der zweiten Kammer der Schiedsstelle muss daher neu geregelt werden.
Schreiben der Konföderation