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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Landeskirchenamt hält die Angabe der Fallgruppe in Arbeitsverträgen teilweise für verzichtbar

Das Landeskirchenamt (LKA) der hannoverschen Landeskirche teilte in seiner Rundverfügung K 8/ 2005 im Dezember 2005 mit, dass in Zukunft bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche nach dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT eingruppiert werden, auf die Angabe der Fallgruppe im Dienstvertrag verzichtet werden kann. Leider unterließ es das LKA, auch den Mitarbeitervertretungen diese Rundverfügung zukommen zu lassen. Man muss daher davon ausgehen, dass sie bei den MAV´en noch weitgehend unbekannt ist. Selbstverständlich ist diese neue Vorgehensweise für MAV´en von Interesse, unterliegt doch die Eingruppierung in allen ihren Bereichen, inklusive der Festlegung der Fallgruppe der Mitbestimmung.

Hier die wichtigen Festlegungen des Landeskirchenamtes: Aufgrund der zukünftig notwendigen Änderung in der Organisation und gesteigerten Flexibilität beim Einsatz des vorhandenen Personals hält es das LKA nicht mehr für notwendig, dass bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bei der Eingruppierung den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1a zum BAT Teil I) zugeordnet werden, die Fallgruppe im Dienstvertrag angegeben wird. Es soll nur noch die Vergütungsgruppe genannt werden. Bei einer Eingruppierung in einer anderen Vergütungsordnung (DVO, MTArb, BAT Anlage 1a Teil II) soll es beim bisherigen Verfahren der Angabe von Vergütungs- und Fallgruppe bleiben. Dies soll zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da bei einer Veränderung der auszuübenden Tätigkeit bei unveränderter Vergütungsgruppe (nur die Fallgruppe ändert sich) eine Änderung des Dienstvertrages nicht notwendig ist.

Der MAV muss natürlich auch in der oben geschilderten Fallgestaltung Vergütungs- und Fallgruppe genannt werden. Dies ergibt sich aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz § 42 Nr. 3. Darauf weißt auch das LKA in seinem letzten Absatz hin. Ebenso unerlässlich ist es laut LKA, dass dem Mitarbeiter spätestens beim Antritt seines Dienstverhältnisses schriftlich die wahrzunehmenden Aufgaben mit Angabe der entsprechenden Vergütungs- und Fallgruppe übertragen werden. Die MAV sollte überprüfen, ob dieser Verpflichtung auch entsprechend nachgekommen wird. Es ist sonst zu befürchten, dass in Zukunft verstärkt Mitarbeiter einer Tätigkeit ohne Kenntniss ihrer Fallgruppe nachgehen. Im Dienstvertrag soll nach Möglichkeit als Dienstbezeichnung "Angestellte" oder "Angestellter" gewählt werden. Die oben genannten Ausführungen erhöhen deutlich die Flexibilität des Arbeitgebers beim Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen des Direktionsrechts. Eine höhere Flexibilität kann aber natürlich auf der anderen Seite auch mit einer höheren Arbeitsplatzsicherheit verbunden sein.

Siegfried Wulf

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