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MAV Wolfsburg plant Abschluss einer Dienstvereinbarung "betriebliches Eingliederungsmanagement"

Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Wolfsburg plant für ihren Zuständigkeitsbereich den Abschluss einer Dienstvereinbarung "betriebliches Eingliederungsmanagement". Hintergrund sind Langzeiterkrankungen und Anfragen an die MAV, wie damit umgegangen werden könnte. Da die Problemstellung des Eingliederungsmanagements für viele MAV´en neu sein dürfte, wollen wir an dieser Stelle über die Bemühungen der Wolfsburger Kolleginnen und Kollegen berichten.

Wir sind in der Vergangenheit als Mitarbeitervertretung angesprochen worden, ob es auch in unserem Bereich die Möglichkeit gibt, mit langzeiterkrankten MitarbeiterInnen sogenannte Rückkehrgespräche zu führen.

In diesem Zusammenhang wurden wir auf eine seit dem 01.05.2004 bestehende Regelung im SGB IX aufmerksam.

Der Gesetzgeber hat im § 84 Abs. 2 eine Vorschrift zur Gesundheitsprävention erlassen, die für alle Beschäftigungsverhältnisse Anwendung finden kann, unabhängig davon, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht.

§ 84 Abs. 2 SGB IX lautet:

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Verfahren, das krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von ArbeitnehmerInnen verhindern oder möglichst frühzeitig beenden und den Arbeitsplatz sichern soll.

Damit ist das Hauptziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Prävention.

Wir haben eine Vorlage für eine Vereinbarung mit dem Kirchenkreisvorstand erarbeitet, die aus unserer Sicht mögliche Handlungsoptionen bietet, um auf die gesetzlichen Vorgaben zu reagieren und die Interessen der betroffenen MitarbeiterInnen zu wahren.

Vorlage: Dienstvereinbarung betriebliches Eingliederungsmanagement

Marina Schütt
(Vorsitzende MAV Wolfsburg)

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