Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich im Januar diesen Jahres die drei Arbeitnehmerorganisationen in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, die Gewerkschaft ver.di, die Arbeitsgemeinschaft der Verbände kirchlicher Mitarbeiter in Niedersachsen (AG VkM) und der Mitarbeitervertretungsverband für den Bereich der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen (mvv-k), auf eine Sitzverteilung von 4:4:1 in der ADK. Inzwischen haben die entsendenden Verbände gegenüber der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen die Benennung ihrer ADK-Mitglieder und deren Vertreter vorgenommen.
Von den Arbeitnehmerorganisationen wurden folgende Kolleginnen und Kollegen entsandt:
Mitglied |
persönliche(r) StellvertreterIn |
vom VkM: |
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Andreas Miehe
Wolfgang Röhl
Sabine Staberow
Klaus Röpken |
Andrea Prodöhl
Dietrich Kniep
Volker Riegelmann
Frank Bergmann |
von ver.di: |
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Annette Klausing
Hilmar Ernst
Uwe Martens
Elke Brukamp-Pals |
Cristina Rehmert
Manfred Freyermuth
Norbert Kröger
Günther Stengert |
vom mvv-k: |
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Siegfried Wulf |
Ralf Reschke |
Wer nun davon ausging, dass die ADK baldigst zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengerufen würde, sah sich getäuscht. Die Könföderation war nämlich mit der Entsendung zweier ver.di-Mitglieder nicht einverstanden und zweifelte die Rechtmäßigkeit ihrer Entsendung an. Angeblich würden die Kollegin Annette Klausing und der Kollege Manfred Freyermuth nicht die Voraussetzungen für eine Entsendung in die ADK erfüllen. Veraussetzung ist eine frühere oder augenblickliche Tätigkeit "im kirchlichen Dienst". Die Tätigkeit im Bereich der Diakonie, wie sie bei den oben aufgeführten Personen gegeben ist, sollte nicht anerkannt werden. Ver.di wurde aufgefordert, die beiden Personen zurückzuziehen und andere ADK-Mitglieder zu benennen. Die Gewerkschaft ver.di weigerte sich,dieser Aufforderung nachzukommen mit folgender Begründung:
Nach § 17 Abs. 2 Mitarbeitergesetz müssen Vertreter/innen im kirchlichen Dienst stehen oder gestanden haben. Die Dienstvertragsordnung wiederum definiert kirchlichen Dienst im § 4 der DVO und setzt dem Dienst nach Absatz 1 die Tätigkeit in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken gleich (Absatz 2).
Da sowohl der Kollege Freyermuth als auch ich in diakonischen Diensten stehen bzw. gestanden haben, dürften die Voraussetzungen erfüllt sein.
Aus diesem Grund wird es keine Veränderung der Benennung unserer Vertreter/innen geben.
Inzwischen gibt es eine neue Wendung in der Angelegenheit. Wie der Mitarbeitervertretungsverband mvv-k heute mitteilte, hat sich der Rat der Konföderation bezüglich der Benennung der Arbeitnehmervertreter eines Besseren besonnen:
Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen hat in seiner Sitzung vom 11. März 2006 beschlossen, seine Bedenken nicht aufrecht zu halten. Also kann sich die ADK jetzt neu konstituieren. Das ist eine gute Nachricht für alle Kolleginnen und Kollegen, die ihr Weihnachtsgeld auf ihrem Konto wiedersehen möchten.
Nun wollen wir hoffen, dass die Arbeitnehmervertreter in der ADK in Bälde die Interessen der Arbeitnehmerseite zu unser aller Zufriedenheit wahrnehmen können.
Siegfried Wulf |