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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Zahlung von Ortszuschlag an Mitarbeiter, für deren Ehegatten der TVöD Anwendung findet

Die Ablösung des BAT durch den TVöD beim Bund und den Kommunen zum 1. Oktober 2005 kann sich positiv auf die ehegatten- und kinderbezogenen Bestandteile im Ortszuschlag bzw. auf den Sozialzuschlag der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
auswirken.

Immer, wenn ein Ehepartner eines kirchlichen Mitarbeiters ab dem 1. Oktober 2005 den neuen TVöD anwendet, sollte in der Personalabteilung nachgefragt werden, welche Auswirkungen sich hierdurch ergeben. Die Personalabteilungen sind gehalten, sich an die am 29. September 2005 vom Landeskirchenamt veröffentlichte Rundverfügung G 8/2005 zu halten.

Beim Ehegattenzuschlag bedeutet dies im Regelfall, dass ab dem 1. Oktober der volle Ortszuschlag der Stufe 2 (bisher 1/2 Ortszuschlag) zu zahlen ist. Bei den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen hängt es davon ab, ob der Ehepartner des kirchlichen Mitarbeiters vor dem 1. Oktober schon im öffentlichen Dienst tätig war. Neue Mitarbeiter erhalten im TVöD keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Kirchliche Mitarbeiter erhalten daher die kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile in voller Höhe. Bei Mitarbeitern, welche vom BAT in den TVöD überführt worden sind, werden für alle Kinder, welche bis zum 31.12.2005 geboren wurden oder werden, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als „dynamische Besitzstandswahrungszulage” weiter gewährt. Daher ändert sich am Kinderzuschlag des kirchlich beschäftigten Ehepartners nichts. Für alle später geborenen Kinder wird beim TVöD kein Kinderzuschlag gewährt. Der kirchlich beschäftigte Ehepartner erhält die kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile in voller Höhe.

Für Mitarbeiter, deren Ehepartner weiterhin nach BAT (z. B. beim Land) vergütet werden, ändert sich nichts.

Näheres entnehmen sie bitte der Rundverfügung G 8/2005

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