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Höherer Pflegeversicherungsbeitrag für kinderlose Mitglieder ab 1. Januar 2005

Vom 1. Januar 2005 an wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,7 % für kinderlose Mitglieder um 0,25 % auf 1,95 % angehoben. Dieser Zuschlag von 0,25 % muss von den Mitgliedern alleine aufgebracht werden. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Beitragsanteil nicht.

Der Gesetzgeber kommt mit diesem Sonderbeitrag einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach, welches am 3. April 2001 entschieden hatte: "Es ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden. Die entsprechenden Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden."

Unsere Bundesregierung ließ sich für die Neuregelung bis zum letzten Tag Zeit und erhöhte im Rahmen des "Kinder-Berücksichtigungsgesetzes" den Beitrag für Kinderlose, um die Kassen der Pflegeversicherung zu stabilisieren.

Wer ist von der erhöhten Zahlung befreit?

  • alle Pflegeversicherungsmitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
  • Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
  • Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslosengeld II-Bezieher.
  • Mitglieder, die die Elterneigenschaft nachgewiesen haben.
    Neben leiblichen Kindern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder anerkannt.
    Der Nachweis eines Kindes löst die Befreiung auf Dauer aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos.

Pflegeversicherungsmitglieder müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Elterneigenschaft nachweisen. Dies könnte zum Beispiel über eine Geburtsurkunde, eine Abstammungsurkunde, einen Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit, eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder ähnlichem geschehen.

Grundsätzlich verzichten die Arbeitgeber auf die Abführung des erhöhten Beitragssatzes, wenn in ihren Unterlagen Daten zur Elterneigenschaft vorhanden sind. In unklaren Fällen sind die Arbeitgeber aufgefordert, bei ihren Mitarbeitern die Elterneigenschaft nachzufragen.

Für ein Kind, welches vor dem 1. Januar 2005 geboren wurde, kann der Nachweis bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Bei ab dem 1. Januar 2005 geborenen Kindern muss der Nachweis innerhalb von 3 Monaten erbracht werden.

Eigentlich sollte die korrekte Beitragserhebung durch ihren Arbeitgeber ein Selbstläufer sein. Überprüfen sie vorsichtshalber in ihrer Gehaltsabrechnung, ob sich der Beitragssatz der Pflegeversicherung erhöht hat. Sollte dies der Fall sein und bei ihnen liegt die Elterneigenschaft vor, dann wenden sie sich an ihre Personalabteilung zur Klärung.

Siegfried Wulf

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