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ADK beschließt diverse "tarifrechtliche" Änderungen

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat auf ihrer Sitzung am 4. Oktober eine Reihe "tarifrechtlicher" Veränderungen beschlossen, welche sich auf Teile der Mitarbeiterschaft sehr unterschiedlich auswirken.

Der Verband kirchlicher Mitarbeiter (VkM) als bisher einziger Arbeitnehmervertreter in der ADK hebt in seiner Berichterstattung besonders hervor, dass es ihm gelungen ist, die Arbeitgeberseite dazu zu bewegen, ihren Antrag auf drastische Absenkung der Vergütungen im Pflegebereich zurückzuziehen. Als positives Ergebnis ist auch zu werten, dass im Bereich der Arbeitsbefreiung für kirchliche Beschäftigte zusätzlich 2 Tage Arbeitsbefreiung beim Tode eines Elternteils des Ehegatten, eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester gewährt werden.

Es wurden allerdings auch einige für kirchliche Mitarbeiter nachteilige Beschlüsse gefasst. So wurde die Sicherungsordnung für Diakoniestationen dahingehend erweitert, dass in Zukunft im Rahmen einer Dienstvereinbarung auch eine bis zu 10-prozentige Gehaltsabsenkung ermöglicht wird. Auch wird für Mitarbeiter, welche schon vor dem 1. Juli 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall analog zu allen anderen Mitarbeitern von einem halben Jahr auf 6 Wochen gekürzt. Danach wird vom Arbeitgeber das Krankengeld auf die Höhe des bisherigen Gehaltes aufgestockt. Auch ist der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 6 auf 12 Monate ausgeweitet worden.

Hier die Mitteilung des VkM auf seiner Homepage:

"Aus der ADK Sitzung am 4 . Oktober 2005

Nach monatelangen Verhandlungen konnten die VkM Vertreter in der ADK Sitzung am 4.10.2005 erreichen, dass die Arbeitgeberseite ihre Anträge auf Absenkung der Einkommen für Pflegekräfte in den Diakoniestationen wieder zurück nimmt.

Zur Erinnerung, was der besagte "Streichkatalog" vorsah:

•  Öffnung der Vergütungsabsenkung gem. Sicherungsordnung für Diakoniestationen bis zu 20%

•  Absenkung der Eingruppierung für Pflegefachkräfte um eine Vergütungsgruppe (mit Ausnahme der Leitenden Pflegefachkräfte)

•  Absenkung der Eingruppierung für Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege um zwei Vergütungsgruppen mit ergänzender Sonderregelung, das Vergütungsniveau der niedrigsten Vergütungsgruppe X BAT nochmals um 20% abzusenken

•  Wegfall der Zuschlagszahlung für Arbeit an Samstagen

•  Wegfall der pauschalen Rufbereitschaftsvergütung

Ein weiterer Erfolg für den VkM, nachdem bereits die Rücknahme des Antrages auf "Einführung der 40-Stunden-Woche für alle Beschäftigten" erreicht werden konnte.

Gleichwohl wurde die Sicherungsordnung für die Diakoniestationen dahingehend geändert, dass unter Beibehaltung der bestehenden Höchstgrenze der Vergütungsabsenkung um maximal 10%-Punkte die Minderung der Vergütung oder des Lohnes als neue Regelungsmaßnahme ermöglicht wird. Weiterhin sind natürlich die Grundvoraussetzungen dafür die Anerkennung einer Notlage sowohl durch den örtlichen Träger als auch die Mitarbeitervertretung sowie das Zustandekommen einer entsprechenden Dienstvereinbarung zwischen diesen.

Für alle Angestellten und Arbeiter/innen wird ab 01.01.2006 die Zahlung der Krankenbezüge auf maximal 6 Wochen begrenzt. Ab der 7. Krankheitswoche zahlt der Anstellungsträger -gestaffelt nach Beschäftigungsjahren - die Differenz zwischen dem Krankengeldnetto, das der Beschäftigte von seiner Krankenkasse erhält und der bisherigen Nettourlaubsvergütung /-lohn, längstens bis zur 26. Krankheitswoche.

Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass gegenüber der bisherigen Krankenbezugsdauer von bis zu 26 Wochen für Beschäftigte, die vor dem 01.06.1994 eingestellt worden sind, keine Verschlechterung im Einkommen eintritt. Gleichzeitig werden die Personalkosten für die Anstellungsträger bei Krankheitsdauer eines Mitarbeiters ab der 7. Krankheitswoche erheblich gesenkt.

Diese Regelung wird sich insoweit positiv auf die gemeinhin bekannte schlechte Finanzlage auswirken.

Mitarbeiter/innen, die nach dem 31.03.2004 eingestellt worden sind, erhalten bekanntermaßen ab dem Jahr 2005 kein Weihnachtsgeld mehr. Ausnahme: Angestellte der Vergütungsgruppen X - Vc BAT, Kr. I - Kr. VI und Arbeiter/innen erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig). Entsprechend den ergänzenden Regelungen des Landes Niedersachsen würde diese Sonderzahlung mit der Vergütungs- bzw. Lohnzahlung im Monat Dezember (am letzten Werktag im Dezember) erfolgen.

Auf Antrag des VkM wurde beschlossen, die Auszahlung mit der Vergütungs-/ Lohnzahlung zum Ende des Monats November vorzunehmen.

Ebenfalls auf Antrag des VkM wurde beschlossen, dass diejenigen Beschäftigten, die vor dem 01.04.2004 eingestellt worden sind und dadurch noch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 30% (im Jahr 2005) und 20% (im Jahr 2006) haben, ihr Weihnachtsgeld mindestens in der Höhe erhalten müssen, wie diejenigen Beschäftigten, die einen Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro haben.

Es wird im Jahr 2006 einige Kolleginnen und Kollegen in den Vergütungsgruppen X - Vc BAT, Kr. I - Kr. VI und im Arbeiterverhältnis betreffen, die durch diese Regelung etwas mehr als 20% Weihnachtsgeld erhalten werden.

Neben den bereits bestehenden Bestimmungen über die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung / des Lohnes wurde in der ADK auf Antrag des VkM beschlossen, dass der/die Angestellte / der/die Arbeiter/in (auch) 2 Tage Arbeitsbefreiung erhält beim Tode eines Elternteils des Ehegatten, eines Großelternteils, eines Stiefelternteil, eines Bruders oder einer Schwester.

Damit ist eine insbesondere für den kirchlichen Bereich notwendige Regelungslücke geschlossen.

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 BAT) ist einvernehmlich in der ADK eine Ausdehnung von bislang sechs Monaten auf zwölf Monaten beschlossen worden; eine Regelung, die bereits vor einigen Jahren im BAT enthalten war und mittlerweile auch im neuen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) für Bund und Kommunen wieder aufgenommen ist.

Sowohl die Mitarbeiter/innen als auch die Anstellungsträger werden von dieser Regelung partizipieren können.

Schließlich wurde eine Änderung zum Ortszuschlagsrecht des BAT beschlossen. Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags (Verheiratetenanteil, Kinderanteil) werden künftig für einen Beschäftigten mit mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen maximal bis zur Höhe von 100 % gezahlt."

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