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56. Änderung der DVO bringt Veränderungen bei den Stundenvergütungen und dem Übergangsgeld

Nach der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen 56. Änderung der Dienstvertragsordnung ist bei Dienstverhältnissen, die ab dem 1. April 2005 begründet werden, die jeweilige Stundenvergütung auf der Grundlage einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu gewähren. Die entsprechende Entgelttabelle wurde im Anhang B im kirchlichen Amtsblatt Nr. 3/2005 auf Seite 39 veröffentlicht.

Beschlossen wurde ebenfalls, dass mit Wirkung vom 1. April 2005 kein Übergangsgeld mehr bei der Beendigung von befristeten Dienstverhältnissen gewährt wird.

Rückwirkend zum 1. Nov. 2004 ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich auch für solche Dienstverhältnisse zugrunde zu legen, welche nach dem 31. Oktober 2004 begründet wurden, wenn daneben bereits ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Anstellungsträger
im Geltungsbereich der DienstVO bestand, dem eine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde lag.

Hier die 56.Änderung der DVO im Wortlaut

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