Die ADK hat in ihrer Sitzung am 16. September 2004 beschlossen, dass zur Vermeidung des nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als 7 Tage dauern, die Vergütungszahlung zukünftig nach der Stundenvergütung des § 35 Abs. 3 BAT bzw. für Arbeiter nach dem MTArb zu bemessen ist.
hier die Neufassung der DVO
Des weiteren teilt der VkM auf seiner Homepage mit: "Auf Antrag können Mitarbeitende, die bis zu 8 Wochenstunden und dabei geringfügig beschäftigt sind, eine Pauschalvergütung mit ihren Anstellungsträgern vereinbaren. Die Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Antragsteller über die Folgen einer Pauschalvergütung aufzuklären. Ein auf die Zukunft gerichtetes Widerrufsrecht ist für die Mitarbeitenden möglich." |