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Der VkM berichtet und kommentiert auf seiner Homepage den Schlichterspruch zum Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ab 2005. Deutlich wird, dass der VkM gewillt ist, Widerspruch einzulegen. Aber auch einen Ausstieg aus dem 3. Weg schließt er nicht aus. Immerhin kommt es durch den Schlichterspruch zu einer "kalten Entmachtung" des 3. Weges in wichtigen Bereichen. Für 3 Jahre wird der ADK die Regelungskompetenz über diese Frage entzogen und es gilt automatisch die Beamtenregelung des Landes Niedersachsen. Ist die Arbeitgeberseite mit dieser Vorgehensweise erfolgreich muss man auch in der Frage der 40 Stunden-Woche mit einer ähnlichen Vorgehensweise rechnen. Wo bleibt da noch der von Arbeitgeberseite viel gelobte Interessenausgleich im Rahmen des 3. Weges?

Hier die Berichterstattung des VkM:

11. Oktober 2004

Unfassbar aber wahr!

Schlichtungskommission bestätigt in ihrer ersten Abstimmung den Arbeitgeberantrag.

Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld soll für Angestellte und Arbeiter ab dem Jahr 2005 in der Höhe gezahlt werden wie für die Kirchenbeamten. Diese Regelung soll bis zum 31.12.2007 befristet werden.

In ihrer ersten Abstimmung am 06. Oktober 2004 hat die Schlichtungskommission beschlossen, dem Arbeitgeberantrag stattzugeben. D.h., die Angestellten und Arbeiter/innen sollen zukünftig ihr Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in gleicher Höhe erhalten wie die Kirchenbeamten. Dies bedeutet, dass über die Höhe des Weihnachts- und Urlaubsgeldes für die kirchlichen Angestellten und Arbeiter/innen zukünftig der kirchliche Arbeitgeber direkt und allein entscheidet (und indirekt die Landesregierung in Niedersachsen, da sich die Regelungen für die Kirchenbeamten  an denen der Beamten des Landes Niedersachsen ausrichten). Ab 2005 soll das Weihnachtsgeld auf "Null" gesetzt werden; das Urlaubsgeld ist bereits seit 2004 gestrichen.

Der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission wäre somit für diesen Vergütungsbereich die Entscheidungskompetenz entzogen.

Dies ist der 1. Weg und hat nichts mehr mit einer gemeinsamen partnerschaftlich getragenen Verantwortung im Sinne des 3. Weges zu tun!!!

Hierin sieht der VkM einen eklatanten Verstoß gegen das Verfahren des 3. Weges und die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen für die kirchlichen Angestellten und Arbeiter/innen über die Dienstvertragsordnung.

Der VkM wird u.a. deshalb die getroffene Schlichtungsentscheidung nicht akzeptieren und ein zweites Beschlussverfahren beantragen.

Unabhängig vom Ausgang des zweiten Schlichtungsbeschlusses muss zudem festgestellt werden, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit (Dienstgemeinschaft) im Bereich der Arbeitsrechtsregelung aufgrund des  gestellten Arbeitgeberantrages massiv gestört ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Mitarbeit in der ADK noch Sinn macht, wird von den Landeskirchen abhängen. Der VkM erwartet, dass die Landeskirchen den angerichteten Schaden umgehend beheben und den eingeschlagenen 1. Weg wieder verlassen. Dies gilt auch für das noch laufende Verfahren zum Weihnachts- und Urlaubsgeld.

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