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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Schlichtung entscheidet am 7. Oktober 2004 über den Arbeitgeberantrag zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Am 7. Oktober tagt die Schlichtung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. Die Arbeitgeberseite hatte in der März-Sitzung den Antrag gestellt, dass zukünftig hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes die jeweilige Beamtenregelung des Landes Niedersachsens anzuwenden ist. Hierüber war mit dem Verband kirchlicher Mitarbeiter natürlich keine Einigung zu erzielen.

Der Gesamtausschuss hatte eine Anfrage an die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung in Württemberg gestellt, ob eine Entmachtung der ADK über die Schlichtung nach Rechtsauffassung ihres Rechtsreferenten überhaupt zulässig sei.

Hier die Anfage des Gesamtausschusses

Die Antwort der Kollegen von der württembergischen Landeskirche lässt vermuten, dass die von der Arbeitgeberseite vorgegebene Marschrichtung den 3. Weg in seinen Grundfesten erschüttern könnte.

Hier die Antwort:

Lieber Herr Haas,

ich habe mir inzwischen die Unterlagen zum o.g. Thema, die Sie mir am Montag gegeben haben, angesehen. Der Gesamtausschuss der MAVen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers wirft hier (bezogen auf den aktuellen Fall) die Frage nach den Grenzen der Regelungskompetenz der dortigen Schlichtungskommission auf.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 26, 29 Mitarbeitergesetz) ergibt sich m.E. weder eine eindeutige Regelung, noch ein Anhaltspunkt, der hier weiterhilft. Im vorliegenden Fall sind daher die anerkannten Methoden der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung sowie nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes anzuwenden.

Sinn und Zweck des Mitarbeitergesetzes - ebenso wie des hiesigen ARRG - war und ist die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Regelungen des Dritten Weges, einer einvernehmlichen Rechtssetzung durch ein mit Vertretern der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite paritätisch besetztes Gremium. Die Regelungen des Dritten Weges sollten gerade eine auf die Besonderheiten des kirchlichen Anstellungsverhältnisses abgestimmte Arbeitsrechtssetzung als Alternative zum ersten Weg (einseitige Rechtssetzung durch den Dienstgeber) und zum zweiten Weg (Rechtssetzung durch das nahezu freie Spiel der Kräfte im Wege von Tarifverhandlungen) ermöglichen. Aufgrund der vorauszusehenden praktischen Problematik, dass es einzelne konkrete Regelungsbereiche geben wird, in denen eine einvernehmliche Regelung nicht ohne weiteres möglich ist, wurde das Instrumentarium der Schlichtungsstelle im Gesetz geregelt.

Einen Fall wie den hier von Herrn Massow geschilderten seitens des Dienstgebers vor die Schlichtungskommission zu bringen erscheint mir hier jedoch als Missbrauch des Instruments der Schlichtungsstelle. Bei der von Dienstgeberseite beantragten Regelung geht es im Ergebnis darum, wichtige Gehaltsbestandteile künftig willkürlich und ohne sachlichen Grund generell und automatisch anzukoppeln an Regelungen, die einseitig von oben herab (erster Weg) erlassen werden.

Zudem handelt es sich um beamtenrechtliche Regelungen. Beamte und Arbeitnehmer unterscheiden sich schon in ihrem dienstrechtlichen Status so weit voneinander, dass eine Ankoppelung der kirchlichen Arbeitnehmer an das Beamtenrecht auch in Teilbereichen nicht sachdienlich ist. Aufgrund des für die Beamten geltenden Alimentationsprinzips und der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Gegenpol zu dem besonderen Pflichtenverhältnis des Beamten ist das gesamte Besoldungs- und Versorgungssystem der Beamten ein einheitliches, eigenes Regelungssystem, welches zu der Vergütungssystematik der Arbeitnehmer so unterschiedlich ist, dass ein Rückgriff auf das Beamtenrecht in dem Teilbereich der Zuwendung m.E. zu unbilligen Ergebnissen führt.

Die (teilweise) Ankoppelung an das Beamtenrecht widerspricht auch völlig der sonstigen Systematik der Dienstvertragsordnung, in der stets auf die Regelungen des BAT verwiesen wird, wenn keine spezielle Arbeitsrechtsregelung in der Dienstvertragsordnung besteht. Eine Verweisung auf andere Tarifverträge oder gar beamtenrechtliche Regelungen ist der Dienstvertragsordnung fremd.

Es würde mich wundern, wenn die Schlichtungskommission einen solchen Systembruch legitimieren und damit das Tor für weitere "Begehrlichkeiten" der einen oder anderen Seite öffnen würde. Denn wenn die Dienstgeberseite sich mit Ihrer Forderung durchsetzen würde, könnte jede Seite sich zukünftig als Maximalforderung (im Wege der "Rosinentheorie") das Beste aus beliebigen beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen heraussuchen und sich ihre "Wunschdienstvertragsordnung" zusammenzustellen versuchen. Die wesentlichen Linien der Arbeitsrechtssetzung würde dann die Schlichtungskommission bzw. der Gesetzgeber, der die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen erlässt, bestimmen, was aus meiner Sicht das Ende des Dritten Weges wäre.

Mit freundlichem Gruß

Ulrich Rodiek
Referent
Landeskirchliche Mitarbeitervertretung Württemberg

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