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Kürzung des Weihnachtsgeldes und Streichung des Urlaubsgeldes soll in der Schlichtung entschieden werden

Wie aus unseren früheren Meldungen bekannt, konnte sich die Arbeitgeberseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission auch in der zweiten Verhandlungsrunde nicht erfolgreich mit ihrer Forderung nach Übernahme der Regelungen für die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld analog der Beamtenregelung im Land Niedersachsen für alle Mitarbeiter/innen durchsetzen. Dies hätte bei Antragstellung eine Streichung des Urlaubsgeldes und Kürzung des Weihnachtsgeldes auf 50 % für alle Mitarbeiter/innen bedeutet. Nun hat die Arbeitgeberseite die Schlichtung angerufen, um zu versuchen, auf diesem Weg, ihre Forderungen durchzusetzen. Auch sind die öffentlich verkündeten Forderungen unserer Landeskirche inzwischen deutlich weitergehender (komplette Streichung des Weihnachtsgeldes für Alle, Einführung der 40-Stunden-Woche so schnell wie möglich), und auch die Niedersächsische Landesregierung peilt die vollständige Streichung des Weihnachtsgeldes und die 40 Stundenwoche für Beamte an. Nach Kündigung der entsprechenden Tarifverträge können diese Regelungen allerdings nur für neu eingestellte Mitarbeiter/innen im Angestellten- und Arbeiterbereich durchgesetzt werden. Alle anderen Kolleginnen und Kollegen haben im Rahmen des Bestandsschutzes einen Nachwirkungsschutz, bis neue tarifliche Regelungen getroffen worden sind.

Der Verband kirchlicher Mitarbeiter (VkM) berichtet auf seiner Homepage folgendermaßen:

Die Anstellungsträgerseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) hatte beantragt, die Höhe des Weihnachts- und Urlaubsgeldes für alle Angestellten und Arbeiter/innen im Bereich der verfassten Kirchen in Niedersachsen analog der Beamtenregelung zu zahlen und dies in der Dienstvertragsordnung festzuschreiben. Über der Antrag der Anstellungsträgerseite wurde zweimal in der ADK abgestimmt. Beide Male erreichte der Antrag nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit (wir berichteten mehrfach darüber).

Nun haben die Anstellungsträger die Schlichtung angerufen, um dort eine Entscheidung in ihrem Sinne zu erreichen. Was genau wollen die Anstellungsträger?

Das Weihnachtsgeld ist für die Beamten ab 2004 bereits auf 50% abgesenkt, das Urlaubsgeld gänzlich gestrichen. Ab 2005 wird wohl auch das Weihnachtsgeld für die Beamten auf "Null" gesetzt. Für die Beamten regelt der Anstellungsträger die Höhe der Besoldung allein (in diesem Fall die jeweilige Synode der Landeskirche). Eine "echte" Verhandlung mit der MitArbeiter/innenseite findet nicht statt (dies ist die Form des ersten Weges - Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren).

Mit einer entsprechenden Bezugnahmeregelung in der Dienstvertragsordnung würde auch für die Angestellten und Arbeiter/innen zukünftig der Anstellungsträger allein bestimmen, in welcher Höhe die Angestellten und Arbeiter/innen Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten sollen.

"Antrag für die Beamtenregelung in die Synode einbringen, abstimmen lassen - Entscheidung getroffen! - Fall erledigt .... auch für die Angestellten und Arbeiter/innen!!"

Jegliche zukünftige Verhandlungen in der ADK zu diesem Vergütungs- und Lohnbereich wären damit hinfällig. Und es muss befürchtet werden, dass auch andere Vergütungsbereiche in ähnlicher Weise geregelt werden könnten. Dass sich der VkM auf ein solches Verfahren nicht einlassen kann, dürfte jedem einleuchten.

Im Übrigen werden die Anstellungsträger begründen müssen, warum sie vom BAT abweichen wollen und nunmehr auf einer Gleichstellung mit den Beamten pochen. Im letzten Verfahren vor der Schlichtung, als der VkM eine Verbesserung gegenüber einer BAT-Regelung erreichen wollte, haben die Arbeitgeber sehr viel Wert darauf gelegt, dass vom BAT nicht abgewichen wird. Die Schlichtungskommission war letztendlich den Argumenten der Anstellungsträger gefolgt. An dieser Entscheidung wird sich die Schlichtungskommission nun im anstehenden Verfahren messen lassen müssen.

Der erste Verhandlungstermin ist Anfang Oktober 2004 vorgesehen. Eine zweite Verhandlungsrunde vor der Schlichtung ist möglich, wenn sich eine der betroffenen Parteien mit der ersten Entscheidung nicht einverstanden erklärt. (wr)

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