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ZVK-Beiträge im 1. Halbjahr 2002 sozialabgabenpflichtig!

Müssen kirchliche Mitarbeiter/innen die Sozialabgaben für ZVK-Beiträge im ersten Halbjahr 2002 selbst tragen?

Viele erinnern sich noch schwach. In der Dezemberabrechnung 2002 wurden Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet, die durch die rückwirkende Einführung des neuen Betriebsrentensystems eigentlich nicht hätten gezahlt werden müssen. Dann in der Märzabrechnung 2003 die Kehrtwendung: Über die Rundverfügung G7/2003 und die folgende Anfügung an die Gehaltsabrechnung: "Die Sozialversicherungsbeiträge, die mit der Dezember-Abrechnung 2002 erstattet wurden, werden hiermit vorsorglich zurückgefordert. Über die spätere Abwicklung erhalten Sie gesondert Nachricht." ruderten die Arbeitgeber zurück. Grund war, dass die BfA die Rechtsauffassung der Zusatzversorgungskassen nicht teilte und eine rückwirkende Sozialversicherungsfreiheit durch die Systemumstellung in Zweifel zog. Nach Aussage der Bundesversicherungsanstalt dürfe in "abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden".

Zur grundsätzlichen Information verweisen wir auf unseren damaligen Artikel "Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen".

Inzwischen haben sich die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf einen Kompromiss geeinigt, um langwierige und für beide Seiten mit Prozessrisiken behaftete gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Dieser Kompromiss sieht vor, dass die Beiträge zur ZVK ab Juli 2003 als sozialversicherungsfrei anzusehen sind. Für das 1. Halbjahr 2002 haben die Arbeitgeber Sozialabgaben abzuführen.

Die Einigung hat laut Schreiben der EKD an die einzelnen Gliedkirchen und das Diakonische Werk folgenden Wortlaut:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beiträge zur kirchlichen Zusatzversorgung ab 01. Juli 2002 sozialversicherungsfrei sind. Beiträge für den davor liegenden Zeitraum werden als sozialversicherungspflichtig gewertet.
  2. Dieses Datum wurde gewählt, da im Juni die erste Zusatzversorgungskassensatzung des neuen Systems in Kraft getreten ist. Es handelt sich dabei um die Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Freistaat Bayem. Die Satzungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen sind zu späteren Zeitpunkten in Kraft getreten. Zu diesen abweichenden Zeitpunkten des In-Kraft-Tretens der Satzungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen kam es u. a. durch die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte Genehmigung der Satzungen durch die staatlichen Aufsichtsbehörden. Durch die Wahl des frühesten Zeitpunkts einer Genehmigung wird vermieden, dass der zeitlich unterschiedliche Verfahrenslauf der staatlichen Aufsicht zu Lasten der kirchlichen Arbeitgeber wirkt.
  3. Die Arbeitgeber in Kirche sowie Caritas und Diakonie sind verpflichtet, diese Regelung in ihrem Bereich so umzusetzen, dass die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für das erste Halbjahr 2002 geleistet werden. Widersprüche werden mit Blick auf die Kompromisslösung zurückgezogen.
  4. Die Sozialversicherungsträger verpflichten sich, bei Prüfungen diesen Kompromiss, wenn er umgesetzt wird, zu akzeptieren. Ansonsten werden sie für das gesamte Jahr 2002 "Summenbescheide" erlassen.

Dieser Kompromiss steht noch unter dem Vorbehalt der formellen Zustimmung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger. Die EKD informiert in einer Mitteilung vom 30.07.03 obigen Empfängerkreis darüber, dass die bis Juni 2002 abzuführenden Arbeitnehmeranteile von den Beschäftigten zu tragen seien. Die Entgegenhaltung der Dreimonatsfrist nach § 28 SGB IV wird bestritten und die einzelnen Arbeitgeber werden aufgefordert, die nachzuzahlenden Sozialabgaben mit der augenblicklichen Vergütung zu verrechnen.

Das Diakonische Werk unserer Landeskirche ist in seinem Rundschreiben Nr. 500 vom 26.08.03 schon aktiv geworden und fordert seine Mitglieder auf, von Mitarbeitern den erstatteten Sozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum bis zum Juni 2002 zurückzufordern.

Die Hannoversche Landeskirche diskutiert noch, wie sie sich verhalten soll. Klar scheint zu sein, dass alle kirchlichen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die ZVK-Beiträge bis Juni 2002 nachentrichten müssen. Noch unklar ist, ob unsere Landeskirche von ihren Mitarbeitern den Arbeitnehmeranteil zurückfordern wird. Die EKD bestreitet jedenfalls den Einwand der Dreimonatsfrist nach § 28 SGB IV. Dieses ist auch von Mitarbeiterseite rechtlich zu klären. Unstrittig dürfte sein, dass Mitarbeiter/innen den Einwand der Entreicherung vorbringen können. Entgelt, welches nach bestem Wissen und Gewissen bezogen und in Treu und Glauben ausgegeben wurde, kann schlecht zurückgezahlt werden.

Wir informieren weiter.

Siegfried Wulf

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