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Neues zur Altersteilzeit ab 60

Die Bundesregierung hat die bereits vorveröffentlichten Beschlüsse zu einer weiteren "Reform" der Rentengesetze verabschiedet. Entgegen anderslautenden Informationen, können noch bis zum 31. 12. 2003 Altersteilzeitvereinbarungen zu den gegenwärtig geltenden Bedingungen (Renteneintritt mit 60 Jahren) abgeschlossen werden.
Zu den beabsichtigten Gesetzesänderungen nachfolgend die Pressemeldung der
Bundesregierung.

Berlin, den 03.12.2003

Pressestelle

Kabinett beschließt Maßnahmen zur Sicherung der Generationengerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Nachhaltigkeitsgesetz) beschlossen. Es ist ein weiterer Teil des Programms zur langfristigen Sicherung der Sozialsysteme und Bestandteil der "Agenda 2010" der Bundesregierung.

Bundessozialministerin Ulla Schmidt: "Damit halten wir die Rentenversicherung für die Jüngeren bezahlbar und für die Älteren verlässlicher. Die Bundesregierung reagiert mit diesem Gesetz auf mehrere Entwicklungen:

  • Auf die Tatsache, dass es drei Jahre sehr geringes Wachstum beziehungsweise Stagnation in der Wirtschaft gegeben hat. Dies hat deutlich gemacht, dass die Rentenversicherung zu konjunkturabhängig ist.
  • Auf die Tatsache, dass der Altersaufbau der Gesellschaft sich zu ändern beginnt. Das hat Rückwirkungen auf die Rentenbeiträge, die Dauer des Rentenbezugs, den Anstieg der Renten und - möglicherweise - auf die Dauer der Lebensarbeitszeit."


Der Entwurf enthält Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch in Zukunft die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland bleibt und die Menschen sich auf einen gesicherten Lebensunterhalt im Alter verlassen können.

Um dies zu erreichen, braucht die Rentenversicherung ein stabiles wirtschaftliches Fundament. Eine sichere Rente setzt einen hohen Beschäftigungsstand voraus, der durch bezahlbare Beiträge zu erhalten und auch in Zukunft zu sichern ist.

Ulla Schmidt: "Zentraler Bestandteil dieses Gesetzentwurfes ist der Nachhaltigkeitsfaktor. Er ist ein die Entwicklung der Rentenanpassungen sehr genau steuernder Faktor. Das heißt: Künftig wird man in der Rentenanpassung auch berücksichtigen, wie sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern auf der einen und Rentenbeziehern auf der anderen Seite entwickelt."

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die ökonomischen und demografischen Grundannahmen der Reform 2001 haben dazu geführt, dass die mit der Reform 2001 eingeleiteten Maßnahmen zur langfristigen Sicherung der Rentenfinanzen nicht mehr als ausreichend angesehen werden können. Daher sind weitere Schritte mit Langfristwirkung unverzichtbar.

Die gesetzliche Rentenversicherung steht vor erheblichen Herausforderungen. Langfristig geht es um die Finanzierungsprobleme, die aus der steigenden Lebenserwartung und dem gleichzeitig ungünstiger werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern resultieren. Längere Rentenlaufzeiten, die von einem kleiner werdenden Anteil der Aktiven finanziert werden müssen, führen zu unvertretbar steigenden Beiträgen, wenn dieser Entwicklung nicht durch langfristig wirkende Maßnahmen begegnet wird. Bereits mit der Reform des Jahres 2001 und insbesondere mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Alterssicherung wurden entscheidende Weichen gestellt, ohne die die vor uns liegenden Aufgaben kaum zu meistern wären. Aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersvorsorge wird ein gutes Auskommen im Alter erreicht.

Wenn die Finanzen der Gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig stabilisiert werden sollen, muss es Ziel der Reform sein, dabei den Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu wahren. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird für die Jüngeren der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Aber auch das Vertrauen der Älteren in die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung muss bewahrt bleiben.

Unabdingbar muss die Reform auch Impulse für die Sicherung und den Aufbau von Beschäftigung geben. Zur Belebung der Konjunktur müssen die Rahmenbedingungen bei den Lohnzusatzkosten insgesamt verbessert werden. Wachstum und Beschäftigung sind grundlegende Bedingungen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern. Mit den Regelungen werden somit auch wesentliche Ziele der "Agenda 2010" umgesetzt.

Bundessozialministerin Ulla Schmidt weiter: "Wir tun mit diesem Gesetz einen großen Schritt in Richtung Stabilisierung der Rentenversicherung. Unternehmen, die Versicherten, aber auch die Rentnerinnen und Rentner brauchen ein solches Gesetz. Denn nichts macht die Rentenversicherung sicherer als verlässliche Rahmenbedingungen für all diejenigen, die in diesem System stecken. Diese verlässlichen Rahmenbedingungen wird es geben.

Damit lösen wir das Versprechen ein, für Verlässlichkeit und Bezahlbarkeit auch in schwierigen Zeiten zu sorgen. Verlässlichkeit und Bezahlbarkeit sind die Eckpfeiler, auf denen sich Generationengerechtigkeit bauen lässt. Dafür steht unsere Rentenpolitik."

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung der Rentendynamik an die beitragspflichtige Bruttolohn- und Gehaltsumme.


Durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel wird das Verhältnis von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Anders als bisher wird zur Ermittlung der Lohnentwicklung künftig auf die beitragspflichtige Lohn- und Gehaltssumme abgestellt.

  • Anhebung der Altersgrenzen für den frühestmöglichen Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auf das 63. Lebensjahr.

Die Altersgrenzen für Arbeitslose und Altersteilzeitarbeitnehmer werden unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzregelungen ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Vertrauensschutz genießen Versicherte, die bis 31. Dezember 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos waren.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen von der zwischen 2006 und 2008 erfolgenden Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.

Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und
  2. vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeitarbeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind.


Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.

Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, und bei denen am Stichtag die Be-endigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststeht.

Mit der Festsetzung des Stichtags wird insbesondere gewährleistet, dass potenziell berechtigte Versicherte auf der Grundlage des heutigen Kabinettbeschlusses über den Gesetzentwurf ihre Möglichkeiten zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen können. Damit soll insbesondere die Umsetzung bestehender betrieblicher und tarifvertraglicher Vereinbarungen, die die Übernahme von Ausgebildeten im Zusammenhang mit Altersteilzeit regeln, bis Ende des Jahres möglich sein.

Beibehalten wird auch die Altersgrenze von 60 Jahren für Beschäftigte im Bergbau, wenn die Rente wegen Arbeitslosigkeit über den vorherigen Bezug von Anpassungsgeld in Anspruch genommen wird.

Einführung einer Berichtspflicht für das Jahr 2008 über die Rahmenbedingungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Bundesregierung wird verpflichtet, im Jahr 2008 zu berichten, ob die derzeitigen Erkenntnisse und Annahmen über die künftige demografische und arbeitsmarktliche Entwicklung auch auf der Grundlage dann vorliegender neuerer wirtschaftlicher und demografischer Erkenntnisse Bestand haben und ob es ggf. erforderlich ist, gesetzgeberische Schritte für eine Altersgrenzenanhebung einzuleiten.

Konzentration der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung auf Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Die zur Zeit bewerteten drei Jahre der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden mit einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt.

Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die – bei typisierender Betrachtung – bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können.

Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen soll es hingegen bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung bleiben. Deshalb werden Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch künftig mit bis zu 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet - maximal für 36 Monate.

  • Konzentration der Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten auf Zeiten tatsächlicher beruflicher Ausbildung.


Umwandlung der Schwankungsreserve in eine Nachhaltigkeitsrücklage durch Anhebung des oberen Zielwerts für die Schwankungsreserve auf 1,5 Monatsausgaben.

Bislang diente die Schwankungsreserve primär dazu, Liquiditätsengpässe im Verlauf eines Jahres aufzufangen und aus ihr Defizite zu decken, die ihre Ursache darin haben, dass unterjährig relativ stabilen Ausgaben unstete Beitragseinnahmen gegenüberstehen. Dieses Ziel der Liquiditätssicherung kann auch mit einem abgesenkten Zielwert erreicht werden.

Mit der Anhebung des oberen Zielwertes der Schwankungsreserve von 70% einer Monatsausgabe auf eineinhalb Monatsausgaben erlangt die Schwankungsreserve mittelfristig die Bedeutung, ein Instrument für das Auffangen konjunktureller Schwankungen bei den Beitragseinnahmen zu sein. Entsprechend ihrer künftigen Funktion wird die bisherige Schwankungsreserve als Nachhaltigkeitsrücklage bezeichnet.

"Mit diesen Maßnahmen werden die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist", so Ulla Schmidt.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann.

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