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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Wolfsburg hat mit dem Kirchenkreisvorstand eine Dienstvereinbarung geschlossen, die den Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz regeln soll. Diese Vereinbarung wurde auf Initiative der MAV in einer Arbeitsgruppe verhandelt, die aus je drei Vertretern des Kirchenkreisvorstandes und der MAV bestand.

Ausschlaggebend waren Konfliktfelder in Einrichtungen und Dienststellen, die teilweise seit Jahren bestanden und zu Ausgrenzungen, mitunter auch Mobbing von Mitarbeitern führten.

Folge davon ein permanentes schlechtes Betriebsklima und für die betroffenen Mitarbeiter Krankheit, Arbeitsplatzwechsel, teilweise auch Verlust des Arbeitsplatzes.

Mit dieser Dienstvereinbarung sollen diese Auswirkungen vermieden werden. Konflikte sollen bearbeitet werden insofern, dass einvernehmliche Lösungen gefunden werden (Schlichten statt Richten), also ohne "Gesichtsverlust" der Konfliktbeteiligten. Daher war es der MAV sehr wichtig, dass ausgebildete Mediatoren den Konfliktlösungsprozess begleiten.

Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz

abgeschlossen nach § 37 MVG zwischen der Mitarbeitervertretung und dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Wolfsburg

 

Präambel

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind in der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst der Kirche in einer Dienstgemeinschaft verbunden, die ein Arbeitsklima der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Miteinanders benötigt. Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz ist eine wichtige Grundlage für ein gutes Betriebsklima. Führungskräfte und Mitarbeiter/innen tragen dafür gemeinsam Sorge und Verantwortung.

Handlungen, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzen stellen eine schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens dar.

Wir unterscheiden zwischen alltäglichen Konflikten, die innerhalb organisatorischer Vorgaben, im Verhaltenskodex und im Kompetenzbereich auftreten sowie unfairen Formen der Konfliktaustragung, z. B. Mobbing.

Dies gilt beispielsweise für folgende Handlungen:

  • Verbreiten von Gerüchten über Kolleginnen und Kollegen oder deren Familienangehörige,
  • deren Verleumdung,
  • Verschweigen wichtiger Informationen oder Weitergabe von falschen Informationen,
  • Erniedrigen, Bedrohen, Beschimpfen, Verhöhnen,
  • aggressive, verletzende Behandlung,
  • Zuweisen unlösbarer, entwürdigender, sinnloser oder gar keiner Arbeiten,
  • Entzug von Arbeiten ohne Begründung,
  • Ausgrenzen aus sozialen Gruppen.

Unter Mobbing am Arbeitsplatz sind Handlungen zu verstehen, bei denen eine Person systematisch und über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel der Ausgrenzung direkt oder indirekt angegriffen wird.

Für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutet dies ständiger Stress, der zu erheblichen körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Es entstehen häufig unnötige Personalkosten, eine hohe Personalfluktuation, ein insgesamt schlechtes Betriebsklima und damit eine verminderte Leistungsfähigkeit der Einrichtungen im kirchlichen Dienst.

Erklärung

Mit der Ausübung von Mobbing/Psychoterror bzw. jeder Form der Diskriminierung und sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz wird die Menschenwürde verletzt.

Die Unterzeichner erklären, dass sie dies nicht dulden/zulassen werden.

Nicht gelöste Konflikte sind häufig Ursache für Mobbing.

Mit dieser Dienstvereinbarung werden alle Beschäftigten im Ev.-luth.

Kirchenkreis Wolfsburg verpflichtet, Konflikte fair, tolerant, respektvoll und sachlich auszutragen.

Die Beteiligten sollen sich bemühen, einvernehmliche Lösungen zu finden (Schlichten statt Richten).

Dienstvereinbarung

 

1. Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im

Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg.

Diese Dienstvereinbarung soll alle Mitarbeiter ermutigen, Konflikte am Arbeitsplatz anzusprechen.

Alle Führungskräfte sind verpflichtet, beim Auftreten von Konflikten in ihrem Verantwortungsbereich im Sinne dieser Dienstvereinbarung einzugreifen und zu vermitteln. Zunächst sollen sie dahingehend auf die Konfliktparteien einwirken, dass diese selbst oder unter Mitwirkung der/des Vorgesetzten ihren Konflikt beilegen können.

Ist dieses nicht möglich, können die betroffenen Mitarbeiter/innen verschiedene Möglichkeiten zur Konfliktbereinigung in Anspruch nehmen:

  • Beschwerde
  • Vermittlungsgespräch
  • Konfliktberatung

Der/die betroffene Mitarbeiter/in ist Verfahrensführer/in. Er/sie kann jederzeit das Verfahren einleiten und auch wieder beenden. Den Mitarbeitern dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Auch der Anstellungsträger kann im Falle eines Konfliktes das Verfahren einleiten.

Die Mitarbeiter haben das Recht auf eine Beschwerde, wenn sie sich am Arbeitsplatz benachteiligt, ungerecht behandelt oder erheblich beeinträchtigt fühlen.

Beschwerden sollen nicht einseitig als negative Kritik verstanden werden, sondern als Ansatz für einen Konfliktlösungsweg.

Er/sie kann anzuhörende Personen vorschlagen aber auch ausschließen (mit Ausnahme des Streitgegners und des Vorgesetzten).

Eine Beschwerde muss unverzüglich (bei Einschaltung von Gremien spätestens innerhalb eines Monats) von der angesprochenen Stelle behandelt werden.

Eine Beschwerde kann an folgende Personen und Gremien gerichtet werden:

  • Vorgesetzte
  • Anstellungsträger (KV, KKV)
  • Mitarbeitervertretung

2. Vermittlungsgespräch

Nach erfolgter Beschwerde muss der Anstellungsträger dafür sorgen, dass ein Vermittlungsgespräch stattfindet. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin kann auch ohne Beschwerdeführung ein Vermittlungsgespräch fordern, insbesondere wenn der Anstellungsträger am Konflikt beteiligt ist.

Im Vermittlungsgespräch wird eine Einigung mit den Konfliktbeteiligten angestrebt. Dieses Gespräch kann geführt werden mit

  • Mitarbeitervertretung
  • Anstellungsträger (KV, KKV)

Kommt es im Vermittlungsgespräch zu keiner Einigung, können die Konfliktparteien eine Konfliktberatung verlangen. Die entstehenden Kosten müssen beim Anstellungsträger beantragt werden. Alle Konfliktteilnehmer können darüber hinaus zu jeder Zeit eine Konfliktberatung beanspruchen.

Die Aufgabe der Konfliktberatung ist es, die Konfliktparteien zusammenzuführen, im Klärungsprozess zu begleiten, ggf. Schlichtungen durchzuführen und eine Einigung zu erzielen.

Die Mitglieder der Konfliktberatung sind ausgebildete kircheninterne oder -externe Mediatoren. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig, neutral, unparteiisch und mit der Verpflichtung zur Verschwiegenheit wahr.

Die Mitglieder der Konfliktberatung werden im Anhang aufgeführt (Änderungen werden den Einrichtungen mitgeteilt).

Diese Personen sind unterschiedlichen Diensten angegliedert:

  • Pastoralpsychologischer Dienst
  • Gemeindeberatung / Kirche 2000+
  • Externe und interne Mediatoren
  • Kirchenexterne Konfliktberatung

Für die Durchführung und ggf. Übernahme der Kosten ist der Anstellungsträger verantwortlich. Nach dem 3. Beratungsgespräch sollen alle Beteiligten dem Kostenträger ihre Einschätzung geben, ob eine erfolgreiche Konfliktberatung zu erwarten ist. Die Dauer der Konfliktberatung sollte sechs Monate nicht überschreiten.

 

4. Konfliktentscheidung

Kommen die Konfliktparteien zu keiner Einigung oder besteht der ursprüngliche Missstand, der Anlass zur Beschwerde gab, weiter, so kann der/die Mitarbeiter/in entscheiden, ob das Konfliktentscheidungsverfahren eingeleitet werden soll.

Im Verfahren sind als Konfliktentscheider beteiligt: je ein(e) Vertreter(in)

  • des Anstellungsträgers (KV, KKV)
  • der MAV
  • und eine neutrale Person. Auf die neutrale Person einigen sich
  • Anstellungsträger und MAV im jeweiligen Einzelfall.

Die oben Genannten überprüfen die Zulässigkeit und informieren sich über Hintergründe und Verlauf des Konfliktes. Dazu können gehört werden der/die Vorgesetzte und andere von einer Konfliktpartei vorgeschlagene Personen.

Im Konfliktentscheidungsverfahren sollen konkrete Maßnahmen hinsichtlich organisatorischer Vorgaben, im Verhaltenskodex und im Kompetenzbereich entwickelt werden. Diese Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für alle Beteiligten verbindlich und wird von ihnen durch Unterzeichnung bestätigt. Im Konfliktentscheidungsverfahren wird festgelegt, von wem und in welcher Zeitfolge (Fristen) die Umsetzung kontrolliert wird.

Werden die Maßnahmen von den Konfliktbeteiligten nicht umgesetzt, erklären die Konfliktentscheider das Verfahren als gescheitert. Sie fordern den Anstellungsträger auf, geeignete, ggf. arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1.5.2001 in Kraft. Die Laufzeit beträgt zunächst drei Jahre (bis 30.4.2004). Vor Ablauf dieser Zeit reflektieren die beiden Vertragsparteien die praktischen Erfahrungen.

Bei Interesse berichten wir gern über nähere Inhalte und sind auch sehr Erfahrungen und

Anmerkungen interessiert.

Renate Männche - Thieme

Vorsitzende der MAV Wolfsburg im Juni 2001

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